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Beschwerden über die Statthaftigkeit der Vorarbeiten (Abs. 1) sowie über die Ver-
pflichtung zur Lieferung der in Abs. 2 erwähnten Auszüge werden endgültig von der
Centralstelle (Art. 18) entschieden.
Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 gehören vor die bürgerlichen Gerichte.
Art. 8.
Das Oberamt hat den Antrag (Art. 6) nach vorgängiger Beseitigung etwaiger An-
stände und Herbeiführung etwa gebotener Ergänzungen der Centralstelle (Art. 18) behufs
vorläufiger Prüfung und Ertheilung eines Bescheids bezüglich der Nützlichkeit des
Unternehmens für die Landeskultur und der Zweckmäßigkeit des Plans im Ganzen, sowie
bezüglich des Umfangs der Feldbereinigung vorzulegen.
Dem Ausspruch der Centralstelle (Art. 18) hat erforderlichenfalls eine Untersuchung
an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen vorauszugehen.
Art. 9.
Hat sich die Centralstelle (Art. 18) für die Ausführbarkeit des Unternehmens aus-
gesprochen, so hat das Oberamt, geeignetenfalls nach vorgängiger Berichtigung des Ver-
zeichnisses der betheiligten Grundeigenthümer (Art. 6 Ziff. 2), Tagfahrt zur Ab-
stimmung über den Antrag und zur Wahl der Mitglieder der Vollzugskommission an-
zuberaumen und öffentlich auszuschreiben.
Zwischen der Bekanntmachung und der Abstimmung muß ein Zeitraum von wenigstens
vier Wochen liegen, während dessen der Plan, die gesammelten Notizen (Art. 6) und das
Ergebniß der vorläufigen Prüfung der Centralstelle (Art. 8) zu Jedermanns Einsicht
öffentlich aufzulegen sind.
Zu der Abstimmung sind die betheiligten Grundeigenthümer oder ihre Vertreter
mindestens zwei Wochen vor dem Termin speziell, soweit dies nicht thunlich, durch öffent-
liche Aufforderung und zwar unter Androhung des Rechtsnachtheils einzuladen, daß
diejenigen, welche bei der Abstimmungstagfahrt weder in Person noch durch einen seine
Vertretungsbefugniß rechtsgültig nachweisenden Vertreter erscheinen, als dem beantragten
Unternehmen zustimmend angesehen und von der Theilnahme an der Wahl der Mitglieder
der Vollzugskommission (Art. 19) ausgeschlossen werden, und daß ein Einspruch oder
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese gesetzliche Folge des Ausbleibens
nicht stattfinde.