Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Beschwerden über die Statthaftigkeit der Vorarbeiten (Abs. 1) sowie über die Ver- 
pflichtung zur Lieferung der in Abs. 2 erwähnten Auszüge werden endgültig von der 
Centralstelle (Art. 18) entschieden. 
Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 gehören vor die bürgerlichen Gerichte. 
Art. 8. 
Das Oberamt hat den Antrag (Art. 6) nach vorgängiger Beseitigung etwaiger An- 
stände und Herbeiführung etwa gebotener Ergänzungen der Centralstelle (Art. 18) behufs 
vorläufiger Prüfung und Ertheilung eines Bescheids bezüglich der Nützlichkeit des 
Unternehmens für die Landeskultur und der Zweckmäßigkeit des Plans im Ganzen, sowie 
bezüglich des Umfangs der Feldbereinigung vorzulegen. 
Dem Ausspruch der Centralstelle (Art. 18) hat erforderlichenfalls eine Untersuchung 
an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen vorauszugehen. 
Art. 9. 
Hat sich die Centralstelle (Art. 18) für die Ausführbarkeit des Unternehmens aus- 
gesprochen, so hat das Oberamt, geeignetenfalls nach vorgängiger Berichtigung des Ver- 
zeichnisses der betheiligten Grundeigenthümer (Art. 6 Ziff. 2), Tagfahrt zur Ab- 
stimmung über den Antrag und zur Wahl der Mitglieder der Vollzugskommission an- 
zuberaumen und öffentlich auszuschreiben. 
Zwischen der Bekanntmachung und der Abstimmung muß ein Zeitraum von wenigstens 
vier Wochen liegen, während dessen der Plan, die gesammelten Notizen (Art. 6) und das 
Ergebniß der vorläufigen Prüfung der Centralstelle (Art. 8) zu Jedermanns Einsicht 
öffentlich aufzulegen sind. 
Zu der Abstimmung sind die betheiligten Grundeigenthümer oder ihre Vertreter 
mindestens zwei Wochen vor dem Termin speziell, soweit dies nicht thunlich, durch öffent- 
liche Aufforderung und zwar unter Androhung des Rechtsnachtheils einzuladen, daß 
diejenigen, welche bei der Abstimmungstagfahrt weder in Person noch durch einen seine 
Vertretungsbefugniß rechtsgültig nachweisenden Vertreter erscheinen, als dem beantragten 
Unternehmen zustimmend angesehen und von der Theilnahme an der Wahl der Mitglieder 
der Vollzugskommission (Art. 19) ausgeschlossen werden, und daß ein Einspruch oder 
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese gesetzliche Folge des Ausbleibens 
nicht stattfinde.
	        
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