Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Ueber die Eröffnung der Ladung sind Bescheinigungen zu den Akten zu bringen. 
Wenn die öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1) vorschriftsmäßig stattgefunden hat, 
steht niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert oder eingeladen worden sei. 
Art. 10. 
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Abstimmungstagfahrt hat das Oberamt 
eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, etwaige noch nicht bekannte Ansprüche auf 
Freilassung von dem Unternehmen oder auf Antheilnahme an demselben, welche aus den 
Art. 4 und 5 abgeleitet werden, innerhalb der Ausschließungsfrist von zwei Wochen bei 
dem Ortsvorsteher oder bei dem Oberamt geltend zu machen. 
Ueber solche Ansprüche hat das Oberamt vor der Abstimmungstagfahrt Bescheid 
zu ertheilen. 
Art. 11. 
Der Oberamtmann oder sein gesetzlicher Stellvertreter hat die Verhandlung zu leiten. 
An der Verhandlung können außer den betheiligten Grundeigenthümern und deren 
Vertretern auch nicht betheiligte Eigenthümer von Grundstücken, deren Verhältnisse durch 
die beantragte Feldbereinigung voraussichtlich geändert werden, zur Wahrung ihrer 
Rechte und Interessen ohne Stimmrecht Antheil nehmen. 
Vor der Abstimmung müssen die bei der Verhandlung Erschienenen über alle ein- 
schlagenden Verhältnisse möglichst aufgeklärt werden. 
Die Abstimmung der Einzelnen, welche nicht an Bedingungen oder Voraussetzungen 
geknüpft werden darf, ist in ein Protokoll aufzunehmen und von ihnen zu unterzeichnen. 
Die der Abstimmung sich Weigernden werden ebenso behandelt, als wären sie bei 
der Tagfahrt nicht erschienen. 
Nach der Unterzeichnung ist die Zurücknahme der abgegebenen Stimmen nicht mehr 
statthaft. 
Wird der gestellte Antrag verworfen, so kann ein neuer Vorschlag in der Verhand- 
lung dann sofort zur Abstimmung gebracht werden, wenn der Vorsitzende denselben als 
durch die bisherigen Vorarbeiten genügend vorbereitet anzusehen vermag. Nähere Be- 
stimmungen hierüber werden im Verordnungswege erlassen. 
Soweit eine Feldbereinigung ohne die gleichzeitige Regulirung des Wasserablaufs 
auf der zu bereinigenden Fläche in zweckmäßiger Weise nicht möglich ist, ist bei der Aus-
	        
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