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führung der beschlossenen Feldbereinigung für die Herstellung der erforderlichen Haupt-
abzüge zu sorgen, ohne daß es in dieser Beziehung einer besonderen Beschlußfassung auf
der Abstimmungstagfahrt bedarf.
Ueber weitergehende Kulturverbesserungen dagegen muß, wenn sie gleichzeitig mit der
Feldbereinigung zur Ausführung gebracht werden sollen, von den Betheiligten nach Maß-
gabe der für solche Unternehmungen geltenden gesetzlichen Vorschriften besonderer Beschluß
gefaßt werden.
Art. 12.
Die Feldbereinigung gilt als bei der Abstimmung (Art. 11) beschlossen, wenn
a) mehr als die Hälfte der betheiligten Grundeigenthümer zugestimmt hat, bezie-
hungsweise als zustimmend anzusehen ist (zu vergl. übrigens Art. 16 Abs. 2) und
b) mehr als die Hälfte des Grundsteuerkapitals auf diese Mehrheit fällt.
Art. 13.
Wenn sich ein Grundstück ungetheilt im Eigenthum mehrerer Personen befindet, so
ist bei Berechnung des Antheils am Grundsteuerkapital der zustimmenden oder ver-
neinenden Eigenthümer jeder dieser Personen der dem Verhältniß ihres ideellen Antheils
entsprechende Antheil am Steuerkapital zuzuschreiben.
Soweit das Verhältniß streitig ist, wird angenommen, daß die Antheile einander
gleich seien.
Art. 14.
Für den Staat und sonstige juristische Personen, sowie für Bevormundete handeln
deren gesetzliche Vertreter oder die von diesen Vertretern aufgestellten Bevollmächtigten.
Eine Genehmigung der Abstimmung durch die Aufsichts-, beziehungsweise Vormundschafts-
behörde ist nicht erforderlich.
Das Grundeigenthum von Gemeinden, welches einzelnen Gemeindeangehörigen zur
Nutznießung überlassen ist, wird von der Gemeindebehörde vertreten (vergl. auch Art. 55).
Die Besitzer von Lehen und Fideikommissen werden den Eigenthümern gleich geachtet.
Wenn im Falle der Errungenschaftsgesellschaft zum Sondergut der Ehefrau gehörige
Grundstücke in der Verwaltung des Ehemanns, und im Fall des Aufschubs der Even-
tualtheilung Grundstücke, welche dem überlebenden Ehegatten und den sonstigen Erben
gemeinschaftlich zugehören, in der Verwaltung des überlebenden Ehegatten stehen, so ist