Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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der Ehemann beziehungsweise der überlebende Ehegatte ausschließlich zur Vertretung sol- 
cher Grundstücke berechtigt. 
Grundstücke von Kindern, an welchen die Nutzuießung und Verwaltung dem Vater 
oder der Mutter zusteht, werden von den letzteren allein vertreten. 
Art. 15. 
Ist ein Rechtsstreit über das Eigenthum oder ein dem Eigenthum gleichgeachtetes 
Recht (Art. 14 Abs. 3) an einem Grundstücke anhängig, dessen Eigenthümer nach Art. 4 
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 betheiligt ist, so haben die Parteien binnen einer ihnen vom 
Oberamt zu ertheilenden Frist einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu ernennen, 
widrigenfalls ein solcher auf Kosten der Parteien von dem Oberamt aufgestellt wird. 
Ist erst im späteren Verlauf eines Bereinigungsverfahrens eine Vertretung noth- 
wendig, so tritt an die Stelle des Oberamts (Abs. 1) die Vollzugskommission (Art. 19). 
Eine Zusammenlegung von im Streit befindlichen Grundstücken ist ausgeschlossen, 
wofern nicht der Rechtsstreit zur Zeit der Feststellung des Zutheilungsplans (Art. 36) 
rechtskräftig erledigt ist. 
Art. 16. 
Erklärt das Oberamt auf Grund der ihm obliegenden vorläufigen Feststellung des 
Ergebnisses der Abstimmung (Art. 12) die Feldbereinigung für beschlossen, so haben die 
zur Minderheit gehörenden, sowie die nach Art. 9 Abs. 3, beziehungsweise Art. 11 Abs. 5 
als zustimmend angenommenen Grundeigenthümer das Recht, innerhalb der unerstreck- 
lichen Frist von 2 Wochen vom Tage der Abstimmung an dem Oberamt die nach ihrer 
Ansicht der Ausführung des beschlossenen Unternehmens entgegenstehenden Gründe münd- 
lich oder schriftlich darzulegen, soweit solches nicht etwa schon bei der Abstimmungstag- 
fahrt geschehen ist. 
Binnen derselben Frist sind bei dem Oberamt Beschwerden gegen den Bescheid über 
die in Art. 10 Abs. 1 genannten Ansprüche und hieraus oder aus anderen Gründen ab- 
geleitete Anträge auf Berichtigung des Ergebnisses der Abstimmung vorzubringen. 
Nach Ablauf der Frist ist die Verhandlung der Centralstelle (Art. 18) vorzulegen, 
welche über die Beschwerden entscheidet, das Ergebniß der Abstimmung, soweit nicht nach 
Abs. ö die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, endgültig feststellt und zutreffenden Falls die 
beschlossene Feldbereinigung genehmigt. 
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