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Die ertheilte Genehmigung ist vom Oberamt öffentlich bekannt zu machen.
Gegen einen die Genehmigung aussprechenden oder versagenden Bescheid der Central=
stelle (Art. 18) steht den Betheiligten eine im Verwaltungsweg geltend zu machende Be-
schwerde nicht zu. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu-
lässig, wenn seitens eines betheiligten Grundeigenthümers behauptet wird, daß der jener
Entscheidung zu Grund liegende Abstimmungsbeschluß nicht mit der vom Gesetz verlang-
ten Mehrheit (Art. 12) oder sonst nicht in gültiger Weise zu Stand gekommen sei, oder
daß die Beiziehung des Beschwerdeführers zu dem Unternehmen mit den Vorschriften des
Art. 4 Abs. 1 und 2 oder des Art. 5 Abs. 1 im Widerspruch stehe.
Art. 17.
Ein genehmigtes Feld ternehmen kann nur dann wieder rückgängig
gemacht werden, wenn mehr als die Hälfte der Betheiligten hierauf den Antrag stellt,
und mindestens drei Viertheile der Betheiligten mit einem Grundbesitz von mindestens
drei Viertheilen des Grundsteuerkapitals der betheiligten Grundfläche in einer nach vor-
gängiger öffentlicher Bekanntmachung vom Oberamt abzuhaltenden Abstimmungstagfahrt
für das Aufgeben des Unternehmens sich aussprechen.
Hält die Vollzugskommission (Art. 19) die Abänderung eines genehmigten Unter-
nehmens in wesentlichen Punkten als geboten oder dringend wünschenswerth, so hat die-
selbe hierüber an die Centralstelle (Art. 18) Bericht zu erstatten, welche nach eingehender
Prüfung des Umfangs und der Bedeutung der beantragten Abänderung das Oberamt
entweder mit Abhaltung einer neuen Abstimmung, bei welcher sodann die für die erste
Abstimmung geltenden Vorschriften (Art. 6 bis 16) Anwendung finden, beauftragt oder
über die Genehmigung der Aenderung sofort beschließt. Enthält die beantragte Abände-
rung eine Aenderung des Unternehmens in seinen wesentlichen Grundlagen (Art. 6 Abs. 2),
so ist stets eine neue Abstimmung anzuordnen.
Der Antrag auf wiederholte Abstimmung über einen durch Stimmenmehrheit
abgelehnten Antrag kann jederzeit gestellt werden, wenn durch Beibringung unterschrift-
licher Erklärungen der Nachweis darüber beigebracht wird, daß eine zur Ergänzung der
gesetzlichen Mehrheit erforderliche Anzahl Verneinender nunmehr für den Antrag ge-
stimmt ist.
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