Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Bei Verhinderung desselben soll ein von dem Gemeinderathe zum voraus bezeichneter Stell- 
vertreter zugezogen werden. 
Während der Ausführung eines Unternehmens wird letzteres, beziehungsweise die 
gemeinschaftliche Kasse nach außen durch die Vollzugskommission vertreten. 
Art. 20. 
Die Kommission verhandelt in der Regel kollegialisch. Zu einem gültigen Beschluß 
ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, welcher 
stets mitstimmt, den Ausschlag. 
Die Ausführung der Beschlüsse und die Korrespondenz mit den Behörden ist Sache 
des Vorsitzenden. Letzterer kann auch, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anderweitige 
Bestimmungen enthält, einzelne Mitglieder der Vollzugskommission mit der Ausführung 
von Beschlüssen unter seiner Aufsicht beauftragen. 
Der Feldmesser besorgt seine Vermessungsarbeiten auf eigene Verantwortung. 
Die Gemeindebehörden haben den von dem Vorsitzenden und dem Feldmesser in 
Erfüllung ihrer Aufgaben gestellten Ansuchen Folge zu geben. 
Auszüge aus den öffentlichen Büchern, Gemeindeakten rc. sind von derjenigen Ge- 
meinde, auf deren Markung ein Unternehmen ausgeführt wird, ohne Kosten für die 
Unternehmer (vergl. Art. 56) zu liefern. 
Die Belohnungen der Mitglieder der Vollzugskommission für die ihnen nach Art. 19 
zukommenden Geschäfte werden im Verordnungsweg geregelt. 
Für die Theilnahme an Verhandlungen der Vollzugskommission erhält das vom 
Gemeinderath gewählte Mitglied (Art. 19 Abs. 6) das regulativmäßige Taggeld eines 
Gemeinderaths beziehungsweise Ortsvorstehers, wenn letzterer gewählt ist. 
III. Verfahren bei der Ausführung beschlossener Feldbereinigungen. 
Erster Abschnitt. 
Besitzstandsermittlung und Einschätzung. 
Art. 21. 
Die Vollzugskommission hat zunächst 
1) die in die Feldbereinigung zu ziehenden Grundstücke nebst den auf denselben 
ruhenden dinglichen Ansprüchen Dritter,
	        
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