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2) den Flächengehalt der einzelnen Parzellen auf Grund der öffentlichen Bücher
der Gemeinde und etwa erforderlicher besonderer Vermessungen und
3) soweit es sich bei der Feldbereinigung um den Umtausch von Grundflächen handelt,
den Werth der einzelnen Parzellen festzustellen.
Das hiebei einzuhaltende Verfahren ist nach Maßgabe der in Art. 22 bis 31 ent-
haltenen allgemeinen Bestimmungen im Verordnungsweg näher zu regeln.
Art. 22.
Wenn die Vollzugskommission den nachträglichen Ausschluß einzelner in die Be-
reinigungsfläche fallender Grundstücke von dem Unternehmen auf Grund der Bestimmungen
in Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 5 Abs. 2 beschließt, so hat sie hievon dem Eigenthümer
der betreffenden Grundstücke urkundlich Eröffnung zu machen. Die Gültigkeit des Ab-
stimmungsbeschlusses (Art. 12 und 16) wird dadurch nicht berührt.
Art. 23.
Eine Ausdehnung des Unternehmens über den bei der Abstimmung beschlossenen
Umfang der Bereinigungsfläche hinaus kann gegen den Willen der Eigenthümer der in
das Unternehmen weiter hereinzuziehenden Grundstücke nur auf Grund einer neuen Ab-
stimmung (Art. 17 Abs. 2) erfolgen.
Art. 24.
Wenn sich in den Fällen des Art. 4 die Nothwendigkeit der Beiziehung von nicht
betheiligten Grundstücken ergibt, und eine neue Abstimmung in Anwendung des Art. 23
nach Lage der Sache nicht angemessen erscheint, so ist zunächst der Versuch zu machen,
die Einwilligung der Eigenthümer zur Beiziehung zu erlangen; gelingt dies nicht, so hat
die Vollzugskommission, erforderlichenfalls nach vorgängiger Vernehmung besonderer Sach-
verständiger den Werth dieser Liegenschaften oder Liegenschaftstheile zu schätzen und die
Akten der Centralstelle vorzulegen. Die Centralstelle hat, wenn sie die Ansicht der Voll-
zugskommission bezüglich der Nothwendigkeit der Beiziehung theilt, die Größe der Ent-
schädigungssumme festzusetzen. Mit dieser Festsetzung ist im Streitfalle, nöthigenfalls nach
weiterer Verhandlung mit den Eigenthümern der betreffenden Grundstücke, zugleich die
Nothwendigkeit der Beiziehung auszusprechen.
Gegen diesen Bescheid über die Nothwendigkeit der Beiziehung steht dem Grund-
eigenthümer die Rechtsbeschwerde des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-