Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

124 
pflege vom 16. Dezember 1876 zu. Gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme ist 
eine Beschwerde nicht zulässig, jedoch bleibt dem Grundeigenthümer die Betretung des 
Civilrechtswegs vorbehalten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden gleichfalls Anwendung, wenn die Vollzugs- 
kommission die Beiziehung von Liegenschaften oder Liegenschaftstheilen, welche nach Art. 4 
Abs. 2 von der Beiziehung befreit sind, als nothwendig erkennt. 
Art. 25. 
In den in Art. 5 genannten Fällen sind die Theilnehmer verbunden, das zur zweck- 
mäßigen Ausführung des Unternehmens, namentlich zu etwaiger Umgestaltung einzelner 
Grundstücke oder Gewande erforderliche Land gegen geeigneten Ersatz in Grund und Boden 
und, soweit ein solcher nicht gegeben werden kann, gegen Bezahlung des wahren Werths 
in Geld abzutreten, oder gegen volle Entschädigung eine Zufahrtsdienstbarkeit darauf 
legen zu lassen, und überflüssig gewordene Wege, Gräben 2c., welche an ihr Grundeigen- 
thum stoßen, gegen Erlegung des Schätzungspreises anzunehmen. 
Ist das Unternehmen ohne die Inanspruchnahme von Grund und Boden nicht- 
betheiligter Personen in zweckmäßiger Weise nicht ausführbar, so kann den letzteren das 
erforderliche Areal nach Maßgabe des Art. 24 zwangsweise entzogen werden. 
Art. 26. 
Der Werth der Grundstücke ist, wenn nicht sämmtliche Eigenthümer unter Geneh- 
migung der Vollzugskommission auf eine andere Ermittlungsweise sich vereinigen, durch 
Schätzung zu ermitteln, wobei die nach gewissen Bodenklassen zu bestimmende Beschaffen- 
heit der Grundstücke (Bonität) zu Grunde zu legen ist. 
Außer Betracht bleiben bei dieser Bodenwerthsschätzung: 
1) die noch nicht erschöpfte Ausnützung der neuesten Düngung und die übrigen auf 
periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten; 
2) der dermalige Bestand eines Holzgrundstücks; - 
3) besondere bei dem Grundstück befindliche landwirthschaftliche Einrichtungen, welche 
sich davon trennen lassen, z. B. Zäune; 
4) Obstbäume, Wein= und Hopfenstöcke. 
Alle diese vorübergehenden Werthsverhältnisse — und zwar die unter Ziff. 2 und 3 
erwähnten Gegenstände, soweit sie nicht von dem bisherigen Eigenthümer zurückbehalten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.