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werden, — sind besonders in Geld abzuschätzen, und es sind die auf denselben beruhenden
Werthsunterschiede bei der späteren Feststellung des Abfindungsplans zwischen den be—
treffenden Eigenthümern auszugleichen.
Art. 27.
Die auf den Grundstücken haftenden Dienstbarkeiten bleiben bei der Schätzung unbe-
rücksichtigt, wenn dieselben gleichmäßig auf allen in den Feldbereinigungsplan gezogenen
Grundstücken ruhen oder beim Umtausch von Grundstücken auf den dem bisherigen Eigen-
thümer des verpflichteten Grundstücks als Ersatz zugewiesenen Grund und Boden über-
tragen werden können. Tritt aber keiner dieser Fälle ein, so sind die Dienstbarkeiten an
dem Werthe der belasteten Grundstücke in Abrechnung zu bringen. (Vergl. auch Art. 39).
Art. 28.
Wenn die Maße und Werthe der Bereinigungsfläche festgestellt sind, so läßt die Voll-
zugskommission jedem Grundeigenthümer einen Besitzstandsauszug zustellen, welcher
nachweist, mit wieviel Fläche er bei dem Unternehmen betheiligt, in welche Werthsklasse
dieselbe eingetheilt, zu welchem Werthe sie geschätzt worden ist, und wie etwaige vorüber-
gehende Werthsverhältnisse (Art. 26) angeschlagen wurden.
Sind mit einem Unternehmen Gütervertauschungen verbunden, so sind über solche
Parzellen, auf welchen nach den öffentlichen Büchern dingliche Ansprüche Dritter ruhen,
auch den letzteren Besitzstandsauszüge zuzustellen.
Hierauf sind sämmtliche Akten und Pläne über die Besitzstandsaufnahme und Schätzung
dem Oberamt zu übergeben, damit dasselbe eine Tagfahrt anberaume, in welcher alle
Interessenten ihre Einwendungen gegen die Besitzstandsaufnahme und gegen die Schätzung
vorbringen können (Besitzstands= und Einschätzungstagfahr:).
Diese Tagfahrt ist von dem Oberamt mit dem Bemerken öffentlich bekannt zu machen,
daß etwaige Einwendungen nach Absatz 3 bei Ausschlußvermeidung bis zur Tagfahrt oder
in letzterer selbst vorzubringen seien, und daß gegen die Versäumung rechtzeitigen Vor-
bringens solcher Einwendungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfinde.
In der Zwischenzeit sind die betreffenden Akten mindestens drei Wochen lang zur
allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung (Abs. 4)
hinzuweisen ist.