Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Art. 29. 
Die Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt wird von dem Oberamtmann oder dessen 
gesetzlichem Stellvertreter geleitet. 
Die Mitglieder der Vollzugskommission haben an den Verhandlungen Theil zu nehmen. 
Ueber den Inhalt und das Ergebniß der Verhandlungen ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen, in welches vorzugsweise die gegen die Besitzstandsaufnahme und die Schätzung 
vorgebrachten und nicht sofort erledigten Einwendungen einzutragen sind. 
Wegen Beseitigung der erhobenen Einwendungen hat die Vollzugskommission die 
erforderlichen weiteren Einleitungen in Gemäßheit der in Art. 30 und 31 enthaltenen 
Bestimmungen zu treffen. 
Art. 30. 
Wer gegen den Flächengehalt Einwendung erhebt, kann eine Wiederholung der 
Messung oder die Nachmessung durch einen anderen Feldmesser verlangen. Ueber die 
Feststellung des Maßes entscheidet die Centralstelle endgültig. Die näheren Bestimmungen 
werden im Verordnungswege gegeben. 
Art. 31. 
Wird gegen die Schätzung eines in die Bereinigungsfläche fallenden Grundstücks 
oder die Veranschlagung der vorübergehenden Werthsverhältnisse (Art. 26) Einwendung 
erhoben, so hat die Vollzugskommission die Schätzung einer Prüfung zu unterwerfen und 
deren Ergebniß dem Einsprache Erhebenden zu eröffnen, unter der Belehrung, daß ihm 
das Recht zustehe, binnen der unerstrecklichen Frist von zwei Wochen sich beschwerend an 
die Centralstelle zu wenden. 
Wird von diesem Beschwerderecht Gebrauch gemacht, so hat die Centralstelle die Voll- 
zugskommission um zwei weitere Mitglieder zu verstärken und eine Wiederholung der 
angefochtenen Schätzungen, welcher die Beschwerdeführer anwohnen können, anzuordnen. 
Ist der eine oder andere der weiter zugezogenen beiden Schätzer anderer Ansicht als 
die Mitglieder der Vollzugskommission, so ist das beiderseitige Gutachten mit Gründen 
versehen abzugeben. Auf Grund desselben entscheidet die Centralstelle in der Sache 
gleichwie über die Kosten nach freiem Ermessen endgültig.
	        
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