Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

127 
Zweiter Abschnitt. 
Fertigung des Uebersichtsplans. 
Art. 32. 
Auf Grund der geometrischen Arbeiten hat die Vollzugskommission den Uebersichts- 
plan zu entwerfen, aus welchem das neu anzulegende Wegnetz sammt den etwa weiter 
nothwendigen gemeinsamen Anlagen ersichtlich ist. 
Bei jeder Feldbereinigung sind alle zur landwirthschaftlichen Benützung der 
Grundstücke dienenden Einrichtungen und Anstalten als: Wege, Weidgänge, Haupt- 
abzüge (Art. 11 Abs. 8), Dohlen, Brücken und dergl. möglichst zweckmäßig zu ordnen. 
Bei Feststellung des Plaus sind gleichzeitig die von den Interessenten kundgegebenen 
Anträge und Wünsche insoweit zu berücksichtigen, als dadurch die Zweckmäßigkeit der 
Anlage im Ganzen nicht beeinträchtigt wird. 
Auf die spätere Ausführung von Kulturverbesserungsanlagen ist beim Ent- 
werfen des Plans entsprechende Rücksicht zu nehmen. 
Bei Entwerfung eines neuen Wegnetzes für eine an der Grenze der Markung ge- 
legene Bereinigungsfläche ist geeigneten Falls thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß 
eine auf der Nachbarmarkung später etwa vorzunehmende Feldbereinigung in zweckmäßiger 
Weise angeschlossen werden kann. 
Art. 33. 
Bei einer neuen Feldeintheilung sind die in die Bereinigungsfläche fallenden 
Grundstücke sämmtlicher Theilnehmer nebst den gemäß Art. 24 erworbenen Grundstücken 
zu einer Masse zu vereinigen, aus welcher jedem Theilnehmer sein eingeworfenes Eigen- 
thum zu ersetzen ist. 
Die zu gemeinsamen Anlagen erforderliche Fläche ist von der Bereinigungsmasse 
(Abs. 1) vorweg zu nehmen, wogegen die als entbehrlich einzuziehenden Wege und sonstigen 
Flächen zur Masse fallen. Ebenso kann zu etwaigen Ausgleichungen eine angemessene 
Fläche vorbehalten und von der Bereinigungsmasse in Abzug gebracht werden. 
Ein Ueberschuß oder Mehrbedarf wird auf die Theilnehmer nach Verhältniß ihres 
eingeworfenen Werths vertheilt, sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse es recht- 
fertigen, bei einzelnen Eigenthümern von einem ganzen oder theilweisen Abzug oder Zu- 
schlag Umgang zu nehmen. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.