Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Art. 34. 
Nach Fertigung des Uebersichtsplans (Art. 32) kann das Wegnetz mit den gemein— 
samen Anlagen, soweit es der Vollzugskommission als angemessen erscheint, auf dem Felde 
vorläufig abgesteckt werden. 
Art. 35. 
Der von der Vollzugskommission festgestellte Uebersichtsplan ist der Centralstelle zur 
Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Bei dieser erforderlichenfalls an Ort und Stelle vorzunehmenden Prüfung ist gleich- 
zeitig zu untersuchen, ob der vorgelegte Plan mit dem in der Abstimmungstagfahrt be- 
schlossenen Hauptzweck und den hieraus sich ergebenden wesentlichen Grundlagen des Unter- 
nehmens (Art. 6 Abs. 2) in Uebereinstimmung stehe, oder ob vor der Genehmigung die 
Anberaumung einer neuen Abstimmung über den Plan erforderlich sei (Art. 17 AbsK. 2 
Schlußsatz). 
Pritter Abschnitt. 
Fertigung des Zutheilungsplans. 
Schlußtagfahrt. 
Vollzug der Feldbereinigung. 
Art. 36. 
Nach erfolgter Genehmigung des Uebersichtsplans (Art. 35) wird das Weg= und 
Grabennetz auf dem Felde festgestellt und ausgesteint. 
Gleichzeitig hat die Vollzugskommission, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die 
Wünsche der Interessenten hinsichtlich der neuen Zutheilung der Grundstücke kennen zu 
lernen und erforderlichenfalls zu diesem Zweck eine besondere Tagfahrt anzuberaumen. 
Sodann hat der Feldmesser unter thunlichster Berücksichtigung der vorgebrachten 
Wünsche einen Entwurf über die künftige Eintheilung der Grundstücke und ihre Zutheilung 
an die einzelnen Eigenthümer (Zutheilungsplan) zu fertigen, welcher von der Voll- 
zugskommission berathen und festgestellt wird. 
Art. 37. 
Für die Ausführung einer neuen Feldeintheilung sind folgende Grundsätze maß- 
gebend:
	        
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