Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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1) Jedem Grundeigenthümer soll für den Werth des von ihm eingeworfenen Grund- 
eigenthums soweit thunlich Ersatz in Grund und Boden von gleicher Kulturart 
(Ackerfeld, Wiese, Weide) und wenigstens annähernd gleicher Größe und Bodengüte 
wie sein bisheriger Besitz geleistet werden. 
2) Es ist das Absehen darauf zu richten, daß jeder Eigenthümer den Ersatz thunlichst 
in gleicher Lage und gleicher durchschnittlicher Entfernung von den Wirthschafts- 
gebäuden, in welcher sich sein früherer Besitz befand, erhalte. Diejenigen, welche noch 
in einer angrenzenden Markung erheblich begütert sind, sollen, wenn sie es wünschen, 
ihr Eigenthum thunlichst in der Nähe der betreffenden Grenze erhalten. 
3) Eine Entschädigung in Geld soll in der Regel nur auferlegt beziehungsweise zuer- 
kannt werden: 
a) zur Ausgleichung kleiner nicht zu vermeidender Unterschiede im Werth der ein- 
geworfenen und der zuzutheilenden Grundstücke (Ziff. 1); 
b) wenn nur ein kleines Stück abzutreten ist, und es an einem passend gelegenen 
Grund und Boden zum Ersatze mangelt; 
) wennes sich um die Ausgleichung der in Art. 26 Abs.3 aufgeführten vorübergehenden 
Werthserhöhungen oder Werthsverminderungen, insbesondere wenn es sich um die 
Entschädigung für den Verlust von Bäumen, Wein= und Hopfenstöcken oder für 
eine veränderte Stellung von Bäumen gegenüber von Nachbargrundstücken handelt; 
4) wenn sich eine gleiche mittlere Entfernung von den Wirthschaftsgebäuden zwischen 
den eingeworfenen und zugetheilten Grundstücken nicht herstellen läßt. 
4) Die bezüglich der Entfernung der Obstbäume von Nachbargrundstücken geltenden 
allgemeinen Vorschriften sind bei der Zutheilung der Parzellen an die einzelnen 
Theilnehmer nur insoweit maßgebend, als dadurch die Zweckmäßigkeit der neuen 
Feldeintheilung nicht Noth leidet (vergl. oben Ziff. 3c). Die gesetzlichen Vorschriften, 
wonach die Grundbesitzer die Entfernung von Bäumen auf Nachbargrundstücken wegen 
ungenügender Entfernung von der Eigenthumsgrenze verlangen können, finden be- 
züglich der auf zugetheilten Grundstücken zur Zeit der Zutheilung stehenden Bäume 
keine Anwendung. 
5) Sind die abgetretenen Grundstücke desselben Eigenthümers beziehungsweise Besitzers 
in verschiedenen rechtlichen Verhältnissen gestanden, so muß genau bestimmt werden, 
welche Theile der Abfindung in das eine oder andere Verhältniß wieder eintreten.
	        
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