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Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch auf die Waldeigenthümer Anwendung. Der
Aufwand für die infolge veränderter Zufahrten nothwendigen Wegverlegungen innerhalb
der Waldungen, sowie der Ersatz des etwaigen durch vorzeitige Holzfällung auf der Weg-
fläche entstehenden Vermögensnachtheils gehört zu den Kosten des Feldbereinigungsunter-
nehmens.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Kosten der Feldwege der Gemeindekasse
obliegen, sind die zur Abfuhr des Holzes durch den landwirthschaftlich benützten Theil
der Markung nothwendigen Feldwege auf Kosten der Gemeinde herzustellen.
Art. 41.
Wenn und soweit über das Eigenthum an den neu anzulegenden Wegen, Gräben 2c.
bei der Abstimmungstagfahrt oder sonst keine Uebereinkunft erzielt worden ist, werden
dieselben Eigenthum der Gemeinde.
Bezüglich der künftigen Unterhaltung gemeinsamer Anlagen (Art. 32 Abs. 2) sind
von der Vollzugskommission die geeigneten Bestimmungen zu treffen, insbesondere auch
Feststellungen darüber herbeizuführen, inwieweit einzelne Personen oder öffentliche Kassen,
von welchen die ihnen bisher vermöge besonderen Rechtstitels obgelegenen Verpflichtungen
hinsichtlich der Unterhaltung von Wegen, Brücken und dergleichen infolge der Feldbe-
reinigung in der bisherigen Weise nicht mehr erfüllt werden können, an der Unterhaltung
der neuen Anlagen theilnehmen.
An dieser Unterhaltung haben die bisher Verpflichteten in demjenigen Maß Theil
zu nehmen, welches dem Umfang ihrer bisherigen Verpflichtungen entspricht.
Entstehende Streitigkeiten gehören, wenn sie von der Vollzugskommission nicht gütlich
oder durch Herbeiführung schiedsrichterlicher Entscheidung beigelegt werden können, vor
die nach allgemeinen Grundsätzen zu ihrer Erledigung berufenen Behörden.
Art. 42.
Nach Feststellung des Zutheilungsplans (Art. 36) seitens der Vollzugskommission
sind die neu zugetheilten Grundstücke auf dem Felde abzustecken und erforderlichen Falls
auch auszusteinen. Gleichzeitig sind vorübergehende Werthserhöhungen und Verminderungen
aufzunehmen und abzuschätzen, soweit solches noch nicht geschehen ist (vergl. Art. 26
und 28 Abf. 1).