Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

131 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch auf die Waldeigenthümer Anwendung. Der 
Aufwand für die infolge veränderter Zufahrten nothwendigen Wegverlegungen innerhalb 
der Waldungen, sowie der Ersatz des etwaigen durch vorzeitige Holzfällung auf der Weg- 
fläche entstehenden Vermögensnachtheils gehört zu den Kosten des Feldbereinigungsunter- 
nehmens. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Kosten der Feldwege der Gemeindekasse 
obliegen, sind die zur Abfuhr des Holzes durch den landwirthschaftlich benützten Theil 
der Markung nothwendigen Feldwege auf Kosten der Gemeinde herzustellen. 
Art. 41. 
Wenn und soweit über das Eigenthum an den neu anzulegenden Wegen, Gräben 2c. 
bei der Abstimmungstagfahrt oder sonst keine Uebereinkunft erzielt worden ist, werden 
dieselben Eigenthum der Gemeinde. 
Bezüglich der künftigen Unterhaltung gemeinsamer Anlagen (Art. 32 Abs. 2) sind 
von der Vollzugskommission die geeigneten Bestimmungen zu treffen, insbesondere auch 
Feststellungen darüber herbeizuführen, inwieweit einzelne Personen oder öffentliche Kassen, 
von welchen die ihnen bisher vermöge besonderen Rechtstitels obgelegenen Verpflichtungen 
hinsichtlich der Unterhaltung von Wegen, Brücken und dergleichen infolge der Feldbe- 
reinigung in der bisherigen Weise nicht mehr erfüllt werden können, an der Unterhaltung 
der neuen Anlagen theilnehmen. 
An dieser Unterhaltung haben die bisher Verpflichteten in demjenigen Maß Theil 
zu nehmen, welches dem Umfang ihrer bisherigen Verpflichtungen entspricht. 
Entstehende Streitigkeiten gehören, wenn sie von der Vollzugskommission nicht gütlich 
oder durch Herbeiführung schiedsrichterlicher Entscheidung beigelegt werden können, vor 
die nach allgemeinen Grundsätzen zu ihrer Erledigung berufenen Behörden. 
Art. 42. 
Nach Feststellung des Zutheilungsplans (Art. 36) seitens der Vollzugskommission 
sind die neu zugetheilten Grundstücke auf dem Felde abzustecken und erforderlichen Falls 
auch auszusteinen. Gleichzeitig sind vorübergehende Werthserhöhungen und Verminderungen 
aufzunehmen und abzuschätzen, soweit solches noch nicht geschehen ist (vergl. Art. 26 
und 28 Abf. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.