Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

132 
Art. 43. 
Ist die neue Zutheilung nach Art. 37 vollendet, so ist jedem betheiligten Eigenthümer 
ein Zutheilungsauszug zu übergeben. Die Bestimmungen über die Form dieser Aus- 
züge erfolgen im Verordnungswege. 
Der Zutheilungsplan sammt Tabellen und Akten ist zur öffentlichen Einsichtnahme 
für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzulegen. 
Art. 44. 
Zu der Schlußtagfahrt, welche von dem Oberamt mindestens zwei Wochen zuvor 
öffentlich bekannt zu machen ist, sind die betheiligten Grundeigenthümer beziehungsweise 
deren Vertreter und sämmtliche bis dahin bekannt gewordene berechtigte Dritte (Art. 52) 
speziell, soweit dies nicht thunlich, durch öffentliche Aufforderung unter Hinweisung auf 
die erfolgte Auslage des Zutheilungsplans (Art. 43) einzuladen. 
Ueber die Eröffnung der Ladung sind Bescheinigungen zu den Akten zu bringen. 
Wenn die öffentliche Bekanntmachung vorschriftsmäßig stattgefunden hat, steht Nie- 
mand der Einwand zu, daß er nicht eingeladen worden sei. 
Grundeigenthümer, welche bei dem Unternehmen zwar nicht im Sinne dieses Ge- 
setzes (Art. 4 u. 5) betheiligt sind, deren Verhältnisse aber durch dasselbe in irgend einer 
Weise geändert werden sollen, sind gleichfalls berechtigt, in der Schlußtagfahrt Einwen- 
dungen gegen den Zutheilungsplan geltend zu machen. 
Spätere Einwendungen gegen den Zutheilungsplan, sowie gegen die in Gemäßheit 
desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung sind ausgeschlossen. Auf diesen Rechts- 
nachtheil ist bei Erlassung der Bekanntmachung (Abs. 1) ausdrücklich hinzuweisen. 
Art. 45. 
In der von dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Stellvertreter zu leitenden 
Schlußtagfahrt, bei welcher der Zutheilungsplan, soweit erforderlich, von der Vollzugs- 
kommission zu erläutern ist, können Einwendungen jeder Art, ausgenommen solche, welche 
gegen die Beiziehung oder Nichtbeiziehung zum Unternehmen (Art. 4 u. 5) und die Fest- 
stellung der Grenzen der Bereinigungsfläche oder gegen die Größe und den Werth der 
eingeworfenen Fläche gerichtet sind, vorgebracht werden. Soweit es der Vollzugs- 
kommission nicht gelingt, die Einwendungen zu beseitigen, sind dieselben sofort zu Protokoll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.