Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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In  den  Fällen  des  Art.  4  ist  ein  Duplikat  des  Plans  über  die  neue  Feldeintheilung

durch  Vermittlung  des  Oberamts  der  Centralstelle  einzureichen.
Art.  51.

Nach  einer  Feldbereinigung  dürfen  die  Grundstücke  unbeschadet  der  Rechte  Dritter
(Art.  37  Ziff.  5)  in  Zukunft  nur  nach  der  Längsrichtung  der  Gewande  getheilt  werden.
In  besonderen  Fällen  können  hievon  durch  den  Gemeinderath  Ausnahmen  unter  der  Bedingung
  gestattet  werden,  daß  jeder  Theil  seine  besondere  Zufahrt  behält.

Die  Kosten  einer  durch  eine  solche  Theilung  (Abs.  1)  etwa  nöthig  werdenden  neuen
Weganlage  haben  die  Eigenthümer  der  betheiligten  Grundstücke  allein  zu  tragen.

Ueber  bezügliche  Beschwerden  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern  endgültig.

IV.  Rechte  dritter  Personen.
Ar.  52.

Dritte  Personen,  welchen  auf  einem  der  in  das  Unternehmen  gezogenen  Grundstücke
ein  Pfandrecht,  ein  Dienstbarkeits=  oder  sonstiges  Realrecht,  das  Obereigenthum,  ein
Lehens=  oder  Fideikommißanspruch  zusteht,  können  die  Feldbereinigung  nicht  hindern.

Dieselben  können  an  den  Verhandlungen  nur  insoweit  theilnehmen,  als  zur  Sicherung
ihrer  Rechte  nothwendig  ist.  Auf  letztere  hat  übrigens  die  Vollzugskommission  auch  von
Amtswegen  Bedacht  zu  nehmen  und  zu  dem  Zweck  von  den  zuständigen  Behörden  Nachweisungen
  über  die  Pfandrechte  und  sonstigen  Realverhältnisse  der  in  die  Feldbereinigung
fallenden  Grundstücke  einzuziehen  (vergl.  Art.  39).

Art.  53.

Sind  mit  einer  Feldbereinigung  Vertauschungen  oder  Abtretungen  von  Grundstücken
verbunden,  so  sind  Unterpfands-,  Renten-,  Lehen-,  Fideikommiß=  oder  sonstige  in  den
öffentlichen  Büchern  eingetragene  oder  vorgemerkte  Realberechtigungen  auf  die  neuen  Parzellen
  des  Besitzers,  auf  welche  sie  nach  Art.  18  übergegangen  sind,  zu  übertragen.  Wenn
ein  solches  Recht  nur  hinsichtlich  einzelner  ganz  oder  theilweise  abzutretender  Grundstücke
eines  Besitzers  besteht,  so  ist  in  Ermanglung  einer  Uebereinkunft  über  Feststellung  derjenigen
  Fläche,  auf  welche  das  Pfand=  oder  sonstige  Realrecht  übergehen  soll,  dafür  ein
bestimmtes  anderes  Grundstück,  beziehungsweise  der  reelle  Theil  eines  solchen  von  mindestens
  gleichem  Werthe  vor  dem  Eintritt  des  in  Art.  47  bezeichneten  Zeitpunkts  durch
die  Vollzugskommission  an  Stelle  des  abzutretenden  zu  setzen,  bei  Pfandrechten  nach

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