Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  73

einen  Spediteur  besorgen  lassen,  auch  wenn  der  Empfänger  sich  die  Selbstabholung  vor—
behalten  hat.

(4)  Die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Güter  dem  Empfänger  von  der  Eisenbahn  zugeführt
  werden,  sind  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.

§  79.
Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft.

(1)  Die  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes  (§  76  Abs.  (7))  geschieht
nach  Wahl  der  Eisenbahn  durch  die  Post,  durch  Fernsprecher  oder  schriftlich  durch  besonderen
Boten  unter  Angabe  der  Frist,  innerhalb  deren  das  Gut  abzunehmen  ist.  Auf  schriftlichen
Antrag  des  Empfängers  kann  die  Abfertigungsstelle  eine  besondere  Art  der  Benachrichtigung
mit  ihm  vereinbaren.

(2)  Die  Benachrichtigung  hat  bei  Frachtgut  nach  der  Ankunft,  spätestens  aber  sofort
nach  der  Bereitstellung,  bei  Eilgut  binnen  2  Stunden  nach  der  Ankunft  zu  erfolgen.  Bei
Eilgut,  das  an  Werktagen  nach  6  Uhr  Abends,  an  Sonn=  und  Festtagen  nach  12  Uhr
Mittags  ankommt,  kann  die  Benachrichtigung  erst  am  folgenden  Morgen  verlangt  werden.

(3)  Die  Benachrichtigung  gilt  als  bewirkt:

a)  bei  Zustellung  durch  die  Post  4  Stunden,  durch  Telegramm  1  Stunde  nach
der  Aufgabe,

b)  bei  Zustellung  durch  Fernsprecher  mit  der  Aufgabe,

)  bei  anderer  Zustellung  mit  der  Aushändigung.

(4)  Ausgefertigt  wird  die  Benachrichtigung  unentgeltlich,  für  die  Zustellung  kann  die
Eisenbahn  den  Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen.

(5)  Die  Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  der  Empfänger  schriftlich  darauf  verzichtet
und  bei  bahnlagernd  gestellten  Gütern,  wenn  der  Absender  sie  im  Frachtbriefe  nicht  ausdrücklich
  vorgeschrieben  hat.

(6)  Ist  eine  Wagenladung  wegen  Laufunfähigkeit  des  Wagens  unterwegs  umgeladen
worden,  so  muß  das  dem  Empfänger  bei  der  Benachrichtigung  mitgeteilt  werden.

§  80.
Fristen  für  die  Abnahme  der  nicht  zugerollten  Güter.

(1)  Die  von  der  Eisenbahn  auszuladenden  Güter  sind  innerhalb  der  im  Tarife  festzusetzenden
  Frist  während  der  Dienststunden  (§  63  Abs.  (2))  abzunehmen.  Die  Frist  beginnt
  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Ankunft  des  Gutes  und  muß  mindestens  24  Stunden
betragen.  «