Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Art. 63. 
Ein gerichtliches Erkenntniß über die in Folge von Feldbereinigungen vorkommenden 
Besitzveränderungen und über die Auflegung von Dienstbarkeiten findet nicht statt. 
Die Kosten der Ergänzung oder Erneuerung der öffentlichen Bücher und Urkunden 
in Folge einer Feldbereinigung werden von den betreffenden Gemeinden beziehungsweise 
Theilgemeinden getragen. 
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf Feldbereinigungen Anwendung, 
welche mit freier Einwilligung aller Betheiligten zu Stand gekommen sind. 
VI. Rechtsmittel. 
Art. 64. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den bei einer Feldbereinigung betheiligten Grund- 
eigenthümern unter sich oder gegen die Gemeinschaft, sowie zwischen diesen Grundeigen- 
thümern oder der Gemeinschaft gegen Dritte über die Art der Ausführung der Feld- 
bereinigung entstehen, werden von der Centralstelle entschieden. 
Im Uebrigen wird die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichte nicht berührt. 
Art. 65. 
Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugskommission oder des Oberamts in Feld- 
bereinigungssachen sind an die Centralstelle zu richten. 
Art. 66. 
Die Frist zur Erhebung von Beschwerden beträgt, soweit nicht für einzelne Fälle 
besondere Bestimmungen getroffen sind, zwei Wochen. 
Diese Frist wird von dem Tage der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung oder 
Verfügung an berechnet. Wenn die Eröffnung durch Bekanntmachung in dem Amtsblatt 
erfolgt, ist für die Berechnung der Tag maßgebend, welchen das die erste Einrückung 
enthaltende Amtsblatt trägt. 
Beschwerden wegen Ordnungswidrigkeiten im Verfahren bei den in Art. 11, 28, 36 
und 44 erwähnten Tagfahrten sind je binnen zwei Wochen nach denselben bei der Central- 
stelle schriftlich vorzubringen.
	        
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