Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Art. 67. 
Bezüglich des Ablaufs der Fristen kommt der 8. 200 der Reichscivilprozeßordnung 
zur Anwendung. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. 
Eine Beschwerde an das Ministerium des Innern ist außer den Fällen der Anrufung 
der allgemeinen Dienstaufsicht des Ministeriums über die Centralstelle unstatthaft. 
Art. 68. 
Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Centralstelle in Feldbereinigungs- 
angelegenheiten ist die Rechtsbeschwerde des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) in den in dem gegenwärtigen 
Gesetze bezeichneten Fällen (Art. 16 Abs. 5, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 5, 
53 Abs. 3, 61 Abs. 3) mit der Maßgabe statthaft, daß die Frist zu Erhebung der Rechts- 
beschwerde zwei Wochen beträgt und gegen die Versäumung derselben eine Wiedereinsetzung 
nicht Platz greift. Die Frist beginnt an dem in Art. 66 Abs. 2 bezeichneten Tage; im 
Uebrigen gelten bezüglich des Verfahrens die Vorschriften des angeführten Gesetzes vom 
16. Dezember 1876. 
Ein Sportelansatz nach Maßgabe der Nr. 84 des allgemeinen Sporteltarifs findet 
bei Entscheidungen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht statt. 
Art. 69. 
Bei Streitigkeiten, welche nicht zur Zuständigkeit der Feldbereini sbehörden 
(Art. 18 und 19) gehören, aber auf die Feldbereinigung von Einfluß sind, hat die 
Vollzugskommission einen Vergleichsversuch vorzunehmen oder dieselben auf Verlangen 
der Betheiligten als Schiedsgericht unter Ausschluß der Beschwerde und jedes anderen 
Rechtswegs zu entscheiden. 
Wird ein Streit auf diese Weise nicht beigelegt so ist bei der Feldbereinigung darauf 
Bedacht zu nehmen, daß je nach dem Ausgange des Rechtsstreits die streitig gewesenen 
Ansprüche auf eine die Durchführung möglichst wenig störende Weise befriedigt werden 
können. 
 
	        
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