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VII. Abgekürztes Verfahren.
Art. 70.
Bei Feldbereinigungen, bei welchen es sich nur um eine Verbesserung bestehender
Feldwege oder Anlegung einzelner neuer Feldwege handelt, kann mit dem nach Art. 6
zu stellenden Antrag das Ansuchen um Einleitung des nachstehenden abgekürzten Ver-
fahrens gestellt werden, wenn gleichzeitige Aenderungen in der Feldeintheilung nicht beab-
sichtigt sind und eine Bonitirung (Art. 26 Abs. 1) nicht geboten erscheint.
Ueber die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens im einzelnen Fall hat die Central-
stelle bei der nach Art. 8 vorzunehmenden vorläufigen Prüfung, erforderlichenfalls nach
vorgängiger Untersuchung an Ort und Stelle zu entscheiden.
Diese Entscheidung, welche für das fernere Verfahren maßgebend ist, kann nicht an-
gefochten werden.
Art. 71.
Soll das abgekürzte Verfahren zugelassen werden, so hat der nach Art. 6 einzu-
reichende Plan nicht bloß das Unternehmen in seinen Grundzügen, sondern die neue
Gestaltung der Wege und Parzellen im Einzelnen darzustellen; auch sind die etwa erfor-
derlichen Abtretungen namhaft zu machen.
Bei der Abstimmungstagfahrt (Art. 11) können vor der Abstimmung Aenderungen
an dem Plane vorgenommen werden, sofern durch dieselben nicht die Grenzen der Be-
theiligung erweitert oder nicht Grundeigenthümer hereingezogen werden, welche in der
Tagfahrt nicht anwesend sind.
Hierauf ist bei der Bekanntmachung der Tagfahrt aufmerksam zu machen.
Art. 72.
Nach Genehmigung des Plans durch die Centralstelle (Art. 16) hat die Vollzugs-
kommission denselben erforderlichenfalls zu berichtigen, auf dem Felde abzustecken, die etwa
abzutretenden und anzunehmenden Flächen zu schätzen und hienach den Werth des von
den einzelnen Betheiligten abzutretenden oder anzunehmenden Grund und Bodens zu
berechnen.
Eine besondere Besitzstands= und Einschätzungstagfahrt findet nicht statt.