Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Art. 77. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1886 in Wirksamkeit. 
Unternehmungen, über welche vor diesem Tage nach Art. 11 des Gesetzes über Feld- 
wege, Trepp= und Ueberfahrtsrechte vom 26. März 1862 (Reg. Blatt S. 91) bereits ab- 
gestimmt worden ist, sind nach den Bestimmungen des letzteren Gesetzes zu Ende zu führen, 
sofern nicht sämmtliche Betheiligte etwas anderes beschließen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben Nizza den 30. März 1886. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Sarwey. 
Gekanntmachung, 
betreffend den Wortlaut des Artikel 6 des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit. 
Vom 30. März 1886. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In einer unterthänigsten Eingabe vom ze er d. J. hat die Ständeversammlung 
zu Unserer Kenntniß gebracht, daß durch ein Versehen von ständischer Seite unterlassen 
worden sei, in die Uns übergebene Zusammenstellung der ständischen Beschlüsse zu dem 
Entwurf des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, den Beschluß der beiden 
Ständekammern, wornach die Eingangsworte von Artikel 5 des bei der Ständeversamm- 
lung eingebrachten Gesetzesentwurfs „das Bürgerrecht kann allen männlichn Personen 
ertheilt werden, welche 2c." in die Worte „das Bürgerrecht kann auf Ansuchen allen 
Personen ertheilt werden, welche“ geändert wurden, aufzunehmen. Da in Folge hievon 
jene Eingangsbestimmung nach der Fassung des bei der Ständeversammmlung einge- 
brachten Gesetzesentwurfs in das von Uns am 16. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 257 ff.) 
verkündete Gesetz (Art. 6) aufgenommen worden ist und die Ständeversammlung die
	        
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