Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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unterthänigste Bitte an Uns gerichtet hat, eine die Verkündung des Gesetzes berichtigende 
Bekanntmachung zu erlassen, Wir auch keinen Anstand dabei gefunden haben, jener von 
den Ständen beschlossenen Aenderung nachträglich Unsere Höchste Sanktion zu ertheilen, 
so verordnen und verfügen Wir, nach Vernehmung Unseres Staatsministeriums, daß 
die Verkündung des genannten Gesetzes dahin theilweise zu erneuern sei, daß Artikel 6 
desselben lautet, wie folgt: " 
„Das Bürgerrecht kann auf Ansuchen allen Personen ertheilt werden, welche 
1) im Besitze der württembergischen Staatsangehörigkeit sind, 
2) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und 
3) Steuern aus einem der Besteurung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen 
oder Einkommen entrichten oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten, 
sofern bei ihnen nicht einer derjenigen Umstände vorliegt, wegen deren nach Artikel 14 
der zeitweise Ausschluß vom Wahlrecht eintritt.“ 
Gegeben, Nizza den 30. März 1886. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Sarwey. 
  
Gedruckt bei G. Hosselbrint Chr. Scheufell).
	        
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