Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

13 
10) für Haltestellenvorsteher 
einjährige Beschäftigung im Stationsdienst; 
11) für Bahnhofaufseher 
einjährige Beschäftigung im Bremser= und Rangirdienst; 
12) für Lokomotivheizer 
einjährige Beschäftigung in einer Eisenbahnlokomotivwerkstätte und dreimonat- 
liche Beschäftigung im Lokomotivheizerdienst; 
13) für Lokomotivführer 
Ausbildung als Maschinenschlosser oder Mechaniker, einjährige Beschäftigung 
im Lokomotivheizerdienst und einjährige Dienstzeit als Aushilfsführer. 
8. 2. 
Gesuche um Zulassung zu der Ausbildungs= und Probedienstleistung für die vorbe- 
zeichneten Stellen sind bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen einzureichen. Den 
Gesuchen sind, sofern dieselben auf die Zulassung zur Ausbildung für die erstmalige 
Anstellung im Dienste der Staatseisenbahnen gerichtet sind, beizufügen: 
1) der Nachweis über das Lebensalter; für die Regel werden nur solche Personen 
zugelassen, welche zwischen dem 21. und 36. Lebensjahre stehen; 
2) das Zeugniß eines öffentlich angestellten Arztes über Gesundheit und den Jahren 
angemessene, den Anforderungen des Dienstes bei den Staatseisenbahnen ent- 
sprechende Körperbeschaffenheit und Rüstigkeit, namentlich über normales Hör= und 
Sehvermögen; 
3) zutreffendenfalls die militärischen Dienstpapiere; 
4) ein Lebenslauf mit Angabe der persönlichen und Familienverhältnisse. 
Gesuch und Lebenslauf müssen von dem Nachsuchenden selbst verfaßt und ge- 
schrieben sein. 
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen erkennt über die Zulassung. 
II. Die Prüfungen. 
8g. 3. 
Nach Ablauf der Ausbildungs= und Probezeit erfolgt die Prüfung. Die durch die- 
selbe nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.