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Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-Grund- und Gefällkataster,
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet
sich pro 1. April 1886
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf 17 875 450 fl. 29 kr.
und dos Gefällkataster af ..... 7408fl.17kr.
—--J«17882858fl46kr.
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf
l“seeen
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen
der Katasterkommission
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf. . 18890 686 855-4
und die Staatssteuer je auf 1000 /4 Kapitalwerth zu
1 + 5 Pf.
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag von 69 986 6254
und die Staatssteuer je auf 100 /4 steuerbaren Betrag zu
2 4 85 440 Pf.
Die hienach pro 1886/87 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahressteuer,
deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, hin-
sichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen
worden ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unter-
austheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 2 des Finanzgesetzes infolge der Berichtigung
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent-
stehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 3 von den Wandergewerben