Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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an die Staatskasse zu entrichtenden Steuern werden die Bezirkssteuerämter (Kameral- 
ämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung 
der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkommission denselben 
zugegangenen Vorschriften verwiesen. 
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden 
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. 
Stuttgart, den 12. April 1886. 
Wintterlin. 
Gesehen von dem K. Finanzministerium 
Stuttgart, den 15. April 1886. 
Renner.
	        
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