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I. Für Portiers.
1) Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen dienst-
lichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen;
2) Kenntniß
a. des Bahnpolizei= und des Betriebsreglements, soweit dieselben den Dienst-
kreis des Portiers betreffen,
b. der Dienstanweisung für die Bahnhofportiers und der Gepäckträgerordnung,
. der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr
der württembergischen Bahn erforderlich ist,
d. der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und über
die Aufbewahrung von Handgepäck,
e. der verschiedenen Arten von Personenbilleten und Freifahrtlegitimationen,
der reglementarischen Vorschriften über die Beförderung von Personen,
l. des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und
ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen,
g. der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale.
II. Für Brenser.
1) Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies;
2) Kenntniß der beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thür-
verschlußvorrichtungen, sowie der Konstruktion und Behandlungsweise derselben;
3) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizeireglements und der Fahrdienstvor-
schriften, soweit dieselben den Dienstkreis der Bremser betreffen, sowie der Signal-
ordnung;
4) Kenntniß der Dienstanweisung für Bremser und Güterschaffner, sowie derjenigen
für die Bahn-, Stations= und Weichenwärter;
5) Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen.
III. Für Güterschaffner.
Außer den unter II, Ziff. 1 bis 5 bezeichneten Kenntnissen:
6) Bekanntschaft mit dem Inhalt der Dienstanweisung für Kondukteure in Bezug auf
den Güterdienst.