Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Sie ist in der Regel gleich nach der Aufnahme in das Seminar, beziehungsweise nach 
Ableistung der Militärpflicht im ersten Jahre des Seminarkurses, durch Meldung 
bei dem Seminarinspektorate nachzusuchen, die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für 
die Philologen auf ein Jahr, für die Realisten auf ein halbes Jahr, dieselbe kann aber 
auf dem gleichen Wege ausnahmsweise auch später während des Seminarkurses nach- 
gesucht werden, wie auch von solchen, die sie bereits erlangt haben, mit Genehmigung der 
Ministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen darauf verzichtet werden kann. 
Während der Probezeit haben die betreffenden Zöglinge an den Uebungen des philo- 
logischen Seminars, beziehungsweise an denen des Seminars für neuere Sprachen und 
des mathematisch-physikalischen Seminars oder wenigstens des einen der beiden letzteren 
Seminare nach den in dem betreffenden Seminar geltenden Vorschriften sich zu betheiligen. 
Nach Ablauf der Probezeit haben sie sich darüber zu erklären, ob sie nun definitiv unter 
die Kandidaten des philologischen, beziehungsweise realistischen Lehramtes aufgenommen 
zu werden wünschen. Das Inspektorat legt die betreffenden Gesuche mit seinem Gutachten 
über die Begabung, den Fleiß und das Verhalten der einzelnen Bittsteller der Königlichen 
Kultministerialabtheilung zu weiterer Behandlung vor. 
S. 2. 
Das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens behält sich vor, solchen Lehramts- 
kandidaten, welche in den drei ersten Semestern das Studium der Philosophie nach der 
hierüber vorgeschriebenen Ordnung mit allem Fleiß und mit einem ihrer Begabung und 
der ihnen (neben ihren sonstigen Fachstudien) zur Verfügung gestandenen Zeit entsprechen- 
den Erfolg betrieben und durch ihr Verhalten wohl befriedigt haben, auf Ansuchen die 
völlige Enthebung von dem Studium der Theologie zu bewilligen, um denselben 
ein desto gründlicheres und umfassenderes Studium der philologischen, beziehungsweise 
realistischen Disciplinen möglich zu machen. An diejenigen Lehramtskandidaten, welche 
sich zugleich dem Studium der Theologie widmen, werden bezüglich ihrer Studienordnung 
ermäßigte Anforderungen gestellt werden. (Vergl. S. 4.) 
8. 3. 
Die philologischen Lehramtskandidaten, welche vom Studium der 
Theologie dispensirt sind, haben spätestens nach Ablauf des zweiten Studien- 
jahrs zu erklären, ob sie die Präceptorats= oder die Professoratsprüfung erstehen wollen. 
Wenn ihre Erklärung seitens der höheren Behörde nicht beanstandet wird, so haben sie 
je nach vierjährigem Studium die Präceptoratsprüfung mit Ausnahme der Lehrproben
	        
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