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Sie ist in der Regel gleich nach der Aufnahme in das Seminar, beziehungsweise nach
Ableistung der Militärpflicht im ersten Jahre des Seminarkurses, durch Meldung
bei dem Seminarinspektorate nachzusuchen, die Aufnahme erfolgt zunächst probeweise für
die Philologen auf ein Jahr, für die Realisten auf ein halbes Jahr, dieselbe kann aber
auf dem gleichen Wege ausnahmsweise auch später während des Seminarkurses nach-
gesucht werden, wie auch von solchen, die sie bereits erlangt haben, mit Genehmigung der
Ministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen darauf verzichtet werden kann.
Während der Probezeit haben die betreffenden Zöglinge an den Uebungen des philo-
logischen Seminars, beziehungsweise an denen des Seminars für neuere Sprachen und
des mathematisch-physikalischen Seminars oder wenigstens des einen der beiden letzteren
Seminare nach den in dem betreffenden Seminar geltenden Vorschriften sich zu betheiligen.
Nach Ablauf der Probezeit haben sie sich darüber zu erklären, ob sie nun definitiv unter
die Kandidaten des philologischen, beziehungsweise realistischen Lehramtes aufgenommen
zu werden wünschen. Das Inspektorat legt die betreffenden Gesuche mit seinem Gutachten
über die Begabung, den Fleiß und das Verhalten der einzelnen Bittsteller der Königlichen
Kultministerialabtheilung zu weiterer Behandlung vor.
S. 2.
Das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens behält sich vor, solchen Lehramts-
kandidaten, welche in den drei ersten Semestern das Studium der Philosophie nach der
hierüber vorgeschriebenen Ordnung mit allem Fleiß und mit einem ihrer Begabung und
der ihnen (neben ihren sonstigen Fachstudien) zur Verfügung gestandenen Zeit entsprechen-
den Erfolg betrieben und durch ihr Verhalten wohl befriedigt haben, auf Ansuchen die
völlige Enthebung von dem Studium der Theologie zu bewilligen, um denselben
ein desto gründlicheres und umfassenderes Studium der philologischen, beziehungsweise
realistischen Disciplinen möglich zu machen. An diejenigen Lehramtskandidaten, welche
sich zugleich dem Studium der Theologie widmen, werden bezüglich ihrer Studienordnung
ermäßigte Anforderungen gestellt werden. (Vergl. S. 4.)
8. 3.
Die philologischen Lehramtskandidaten, welche vom Studium der
Theologie dispensirt sind, haben spätestens nach Ablauf des zweiten Studien-
jahrs zu erklären, ob sie die Präceptorats= oder die Professoratsprüfung erstehen wollen.
Wenn ihre Erklärung seitens der höheren Behörde nicht beanstandet wird, so haben sie
je nach vierjährigem Studium die Präceptoratsprüfung mit Ausnahme der Lehrproben