Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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auf ein Lehramt sich entschlossen haben, ihre sonstigen Studien darnach einzurichten. 
Diejenigen Lehramtskandidaten, welche das Studium der Theologie mit dem ihrigen 
verbinden wollen, können späterhin von dem Besuch der Vorlesungen über Dogmen- 
geschichte, Religionsphilosophie, Kirchenrecht und nach dem Ermessen der Seminarvorstände 
von dem Besuche je einer oder zweier von der obligaten Zahl der alt= und neutestament- 
lichen Vorlesungen dispensirt werden. 
Sämmtliche Lehramtskandidaten haben in den drei ersten Semestern mindestens 
4 philosophische Vorlesungen zu hören. Von diesen ist für die Philologen Geschichte 
der alten, für die Realisten Geschichte der neueren Philosophie, sowie für beiderlei Kandi- 
daten eine Vorlesung über Psychologie obligatorisch. Von der Theiluahme an der 
hebräischen Repetition im dritten Semester sind die Lehramtskandidaten dispensirt. 
Von den zwei nach der Seminarstudienordnung in jedem Semester zu bearbeitenden 
Aufsätzen haben sie bis zum Schluß des dritten Semesters so lange in dem von ihnen 
besuchten philologischen oder realistischen Seminar noch kein Aufsatz verlangt wird, in 
jedem Semester zwei Aufsätze über ein philosophisches Thema, in denjenigen Semestern, 
in welchen für das betreffende Seminar ein Aussatz zu fertigen ist, neben diesem einen 
über ein philosophisches Thema zu liefern. Hiebei dürfen, was auch für die folgenden 
Semester gilt, die Philologen, nachdem sie den ersten Aufsatz in lateinischer Sprache 
bearbeitet haben, den zweiten in deutscher Sprache abfassen. Die Reallehramtskandidaten 
haben den zweiten Aufsatz je in dem einen Semester in deutscher, in dem anderen in 
französischer oder englischer Sprache auszuarbeiten, dessen Stelle jedoch ein während des 
Semesters im Seminar für neuere Sprachen entweder in französischer oder in englischer 
Sprache abgefaßter Aufsatz vertreten kann. Den philologischen Professoratskandidaten, 
welche am Schluß des sechsten und in der ersten Hälfte des siebenten Semesters den 
Probeaufsatz für Zulassung zur Professoratsprüfung abzufassen haben, wird im siebenten 
Semester einer der beiden Aufsätze, allen Lehramtskandidaten werden im letzten Halbjahr 
vor der Prüfung beide Aufsätze nachgelassen. 
Die Themen zu sämmtlichen Aufsätzen, welche die Lehramtskandidaten über Gegen- 
stände ihrer besonderen Fachstudien zu machen haben, sind von ihnen zuvor der Geneh- 
migung der Lehrer, welche die Korrektur derselben übernehmen, zu unterstellen. 
8g. 5. 
Bezüglich der Seminarprüfunger bleiben die Lehramtskandidaten in den drei 
ersten Semestern den übrigen Seminarzöglingen gleichgestellt. Auch vom vierten Semester
	        
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