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an haben die zugleich Theologie studirenden Lehramtskandidaten sich nur an
den Seminarprüfungen für die Theologen zu betheiligen. Ihre Leistungen für das
Seminar in dem Jahr, für welches ihnen das Geldsurrogat bewilligt wird (§. 3Z Abs. 3)
haben sich nach den bezüglich des Geldsurrogats bestehenden Vorschriften zu richten.
Die vom Studium der Theologie dispensirten Lehramtskandidaten haben je
am Schlusse eines Semesters ein schriftliches Examen unter Klausur zu bestehen. Hiebei
haben die Philologen im vierten Semester eine Uebersetzung aus einem lateinischen
und einem griechischen Klassiker ins Deutsche mit den erforderlichen sprachlichen und sach-
lichen Erläuterungen zu liefern.
Im fünften Semester wird von den philologischen Professoratskandidaten eine
Uebersetzung theils ins Lateinische und Griechische, theils aus diesen Sprachen ins Deutsche;
von den Präceptoratskandidaten neben einer Uebersetzung aus dem Lateinischen
und ins Lateinische eine solche ins Franzäösische verlangt.
Im sechsten Semester ist von den Professoratskandidaten eine Uebersetzung ins
Lateinische und aus dem Lateinischen, letztere mit sprachlichen und sachlichen Erläuterungen,
sowie die Beantwortung je einer Frage aus der griechischen Geschichte und den römischen
Staatsalterthümern oder aus der römischen Geschichte und den griechischen Staats-
alterthümern, von den Präceptoratskandidaten eine Uebersetzung ins Lateinische und aus
dem Lateinischen, letztere mit Erläuterungen, eine Uebersetzung aus einem französischen
Diktat ins Deutsche und die Beantwortung einer Frage aus der alten Geschichte zu liefern.
Am Schlusse des siebenten Semesters ist von den Professoratskandidaten eine
Uebersetzung ins Griechische und eine Uebersetzung aus dem Griechischen mit sprachlichen
und sachlichen Erläuterungen, die Beantwortung einer Frage aus der neueren Geschichte
und ein deutscher Aufsatz über einen Gegenstand aus der griechischen oder römischen
Literaturgeschichte oder der allgemeinen Pädagogik zu fertigen. Den Präceptorats-
kandidaten werden dieselben oder ähnliche, etwas leichtere Fragen gestellt.
Die Kandidaten der Reallehrerprüfung haben jedesmal eine französische,
die der realistischen Professoratsprüfung in sprachlich-historischer Rich-
tung jedesmal eine französische und vom fünften Semester an auch eine englische Stilprobe,
die der Professoratsprüfung in mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung
die Lösung von Aufgaben aus dem Kreise ihrer Fachstudien zu liefern.
Am Schlusse desjenigen Semesters, nach dessen Ablauf ein Lehramtskandidat sich einer
Staatsprüfung unterzieht, hat derselbe an der Semestralprüfung sich nicht zu betheiligen.