Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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mit Uebungen im Laboratorium, Botanik, Zoologie, Mineralogie, Naturkunde Württem- 
bergs. Auch haben sie das mathematisch-physikalische Seminar in sechs zusammenhängenden 
Semestern zu besuchen und am Unterricht im Zeichnungsinstitut während des ganzen 
Seminarkurses sich zu betheiligen. 
5. Außerdem wird den Lehramtskandidaten enpfohlen, unter die von ihnen zu hören- 
den Vorlesungen eine über Pädagogik aufzunehmen, sowie mindestens auf ein Jahr in 
die akademische Turnanstalt als thätige Mitglieder einzutreten. 
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Zur näheren Berathung und Leitung in ihren Studien haben die Lehramtskandidaten 
zunächst an die Repetenten, denen sie hiefür zugetheilt sind, weiterhin an die betreffenden 
Universitätslehrer sich zu halten. In disciplinärer Beziehung gelten für sie die allgemeinen 
Statuten für die Zöglinge des Seminars. 
S. 9. 
Bei der Bewilligung des Geldsurrogats für ein weiteres Studienjahr, beziehungs- 
weise der Reisestipendien, wird auf Professoratskandidaten, welche ihre Studien auf der 
Landes= oder einer anderen Hochschule fortzusetzen wünschen, unter der Voraussetzung 
entsprechender Zeugnisse, besondere Rücksicht genommen (vergl. §. 3 Abs. 2). Die mit 
dem Geldsurrogat zur Fortsetzung ihrer Studien in Tübingen Bedachten haben halb- 
jährlich mindestens zwei Hauptvorlesungen ihres Faches zu hören und einen Aufsatz über 
Gegenstände ihres Studiums zu liefern, von dessen Beschaffenheit die Ausbezahlung des 
Geldsurrogats an sie abhängig gemacht wird. 
10. 
Diejenigen vom Studium der Theologie dispensirten Lehramtskandidaten, welche keine 
ordentliche Lehramtsprüfung (Professoratsprüfung, beziehungsweise Präceptorats= oder 
Reallehramtsprüfung) erstehen (vergl. Prüfungsordnung für die Kandidaten des philo- 
logischen Lehramts §. 25, Prüfungsordnung für die Kandidaten des realistischen Lehr- 
amts §. 13), werden aus dem Seminarverband entlassen und zum Kostenersatz angehalten. 
Diejenigen Lehramtskandidaten, welche zugleich Theologie studiren, haben im gleichen 
Falle, wenn sie nicht an der Erstehung der Lehramtsprüfung ohne ihr Verschulden gehin- 
dert sind, die auf sie in ihrer Eigenschaft als Lehramtskandidaten verwendeten Kosten 
(Genuß des Surrogats, eines Reisestipendiums u. s. w.) der Staatskasse zu ersetzen. 
Stuttgart, den 6. Mai 1886. Sarwey. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele). 
 
	        
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