Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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§. 5. 
Bevor die Einträge in das Güterbuch vollzogen werden, ist bei jeder Parzelle durch 
Vergleichung des Güterbuches mit dem Ortsgrundsteuerkataster festzustellen, ob in beiden 
übereinstimmend vorgetragen ist: 
a) die Parzellnummer — wobei auch auf Unternummer und Litera genau zu achten ist, 
b) die Kulturart, 
0) der Meßgehalt, 
d) der Umfang der Steuerpflicht, d. h. ob das Objekt zu allen Anlagen beitrags- 
pflichtig oder nur amts= und gemeindesteuerpflichtig, oder gemäß Art. 3 des 
Gesetzes vom 5. Oktober 1858, betreffend die Besteuerung der Amtswohnungen 
und Besoldungsgüter öffentlicher Diener für Zwecke der Amtskörperschaften und 
Gemeinden, (Reg. Blatt S. 206), beziehungsweise nach Art. 2 letzter Absatz des 
Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und 
Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) nur bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtig ist. 
Ergibt die Vergleichung keinen Anstand, so ist der Eintrag in das Güterbuch in der 
Art zu vollziehen, daß der bisherige Steueranschlag der einzelnen Grundstücke und nutz- 
baren Rechte durch eine horizontale Linie so durchstrichen wird, daß die durchstrichenen 
Zahlen lesbar bleiben, und hierauf in der Regel oberhalb des bisherigen Steueranschlags 
oder wenn dar Güterbuch für den definitiven Steueranschlag eine besondere Spalte enthält, 
in dieser das neue Stenerkapital nebst der Steuerklasse eingetragen wird. 
Führt die Vergleichung zu dem Ergebniß, daß die Kulturart im Ortsgrundsteuer- 
kataster und im Güterbuch verschieden angegeben ist, so ist bei der betreffenden Parzelle 
der (eintrag des Steuerkapitals in der im vorigen Absatz angeordneten Weise gleichwohl 
dann zu vollziehen, wenn sich sofort feststellen läßt, daß die Kulturartsbezeichnung des 
Ortsgrundsteuerkatasters dem neuesten Bestande entspricht, also die richtige ist. Jedoch 
ist in allen Fällen dieser Art im Güterbuche neben der daselbst eingetragenen Kulturarts- 
bezeichnung die jetzige Kulturart zu bemerken und diesem Vermerk der Jahrgang, in 
welchem er gemacht wurde, beizufügen, z. B.; 
„1887 Hopfengarten“. 
Je nach Vollziehung eines Eintrags ist im Ortsgrundsteuerkataster in der dazu be- 
stimmten Spalte der Theil und das Blatt (Seite) des Güterbuchs, wo derselbe erfolgt 
ist, vorzumerken.
	        
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