Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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In den nach der Personalordnung angelegten Güterbüchern ist in der Zusammen- 
stellung der Steuerkapitale am Schluß der Einträge (vergl. §. 36 der angeführten Mi- 
nisterialverfügung vom 3. Dezember 1832), soferne sich für den Eintrag der Steuerkapitale 
bei keinem Grundstücke eines Besitzers ein Anstand ergeben hat (vergl. unten §. 6, 9 
Abs. 3), für den einzelnen Steuerpflichtigen das Gesammtgrund= und Gefällsteuerkapital 
gleichfalls in der vorbemerkten Weise (Abs. 2) zu ändern. 
S. 6. 
Bei denjenigen Parzellen, bezüglich deren die nach §. 5 Abs. 1 vorzunehmende Ver- 
gleichung einen Anstand ergibt, sei es, daß Fehler der in Art. 69 des Gesetzes vom 
28. April 1873 bezeichneten Art entdeckt werden, oder daß seit der Herstellung der Grund- 
lagen für die Ortsgrund= und Gefällsteuerkataster (Flächenliquidationen) aus dem Güter- 
buche ersichtliche Veränderungen im Sinne der Art. 70—72 des angeführten Gesetzes 
eingetreten sind —, hat der Eintrag der Steuerkapitale in das Güterbuch vorläufig zu 
unterbleiben. 
Dagegen sind alle diese Anstände mit Ausnahme derjenigen, welche sich nach Vor- 
schrift des §. 5 Abs. 3 zur sofortigen Erledigung eignen, in ein fortlaufend zu führendes 
Protokoll (Anstandsprotokoll) aufzunehmen, welchem folgende Rubriken zu geben sind: 
1) Güterbuch, 
Theil, Blatt (Seite), 
2) Ortsgrund-, oder Gefällsteuerkataster, 
Heft, Seite, 
3) Parzellnummer oder nutzbares Recht, 
4) Kulturart, 
5) Meßgehalt, 
6) Besitzer (Gefällberechtigter), 
7) Steuerklasse, 
8) Steueranschlag vom Hektar oder im Ganzen (nur da zu ergänzen, wo nicht nach 
Klassen geschätzt wurde), 
9) Steuerkapitalbetrag, 
gFPf. 
10) Art des Anstands, 
11) Bemerkungen.
	        
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