Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Die Rubriken 3—5 und 7—9 sind aus dem Ortsgrund- oder Gefällsteuerkataster 
zu ergänzen. 
In diesem Protokolle sind insbesondere auch diejenigen Anstände zu verzeichnen, 
welche in Fehlern des Güterbuchs bestehen. Können solche Fehler im Güterbuche auf 
Grund der vorliegenden Nachweisungen über die Einträge geprüft und berichtigt werden, 
so hat die Richtigstellung unter geeigneter Vormerkung in Spalte 11 des Protokolls sofort 
zu geschehen. Jedoch ist über die im Güterbuch entdeckten Fehler ein Auszug aus dem 
Protokoll dem Amtsgericht vorzulegen, welches die Berichtigungen, soweit sie vollzogen 
worden sind, prüfen oder deren nachträgliche Vornahme anordnen wird. 
Das Anstandsprotokoll selbst ist dem Gemeindevorsteher zur Aufbewahrung in der Orts- 
registratur zu übergeben, um dasselbe nach Maßgabe einer von der K. Katasterkommission 
für die Katasterfortführung zu erlassenden Instruktion zu der auf 1. April 1887 vorzuneh- 
menden Berichtigung des Ortsgrund= und Gefällsteuerkatasters (Ges. vom 28. April 1873 
Art. 73) benützen zu können (vergl. §. 9). 
#. 
Der Eintrag der neuen Grund= und Gefällsteuerkapitale in die Güterbücher ist Ob- 
liegenheit der nach Maßgabe der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 13. April 1873 (Reg.- 
Blatt S. 101) mit der Güterbuchsführung beauftragten Beamten. Die Gemeinderäthe 
sind jedoch befugt, wenn besondere Gründe dazu vorliegen, mit Genehmigung des Amts- 
gerichtes und des Oberamtes die Besorgung dieses Geschäftes eigenen für diesen Zweck 
bestellten, zur Güterbuchsführung gesetzlich befähigten Hilfsbeamten zu übertragen. Die 
Verwendung von Gehilfen bei der Besorgung des Geschäftes ist nicht gestattet. 
S. 8. 
Mit dem Eintrag der neuen Grund= und Gefällsteuerkapitale in die Güterbücher ist 
zu beginnen, sobald zu diesem Zwecke die neuen Ortsgrund= und Gefällsteuerkataster von 
der Katasterkommission den Gemeinden durch Vermittlung der Oberämter zugestellt 
worden sind. 
Die Oberämter haben die rechtzeitige Inangriffnahme und Ausführung des Geschäfts 
durch Einforderung von Berichten zu überwachen. 
§. 9. 
Zu Anfang des Steuerjahres 1. April 1887/88 ist das Eintragungsgeschäft dadurch 
zum Abschluß zu bringen, daß diejenigen Steuerkapitale, welche auf 1. April 1887 infolge
	        
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