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XX. Für Haltepunktbesorger.
Außer den unter VIII bezw. VII bezeichneten Erfordernissen:
1) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion üb##die Behandlung
der Apparate und Leitungen, sowie den dienstlichen Gebrauch derselben;
2) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige
zu machen;
3) Kenntniß der für die Verwaltung eines Haltepunkts in Betracht kommenden Be-
stimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billetdienst, dem
Bahnpolizeireglement, der Signalordnung und der Fahrdienstvorschriften;
4) Kenntniß der Vorschrift für den Dienst auf Haltepunkten.
X. Für Haltestellenvorsteher.
Außer den unter VIII bezw. VII bezeichneten Erfordernissen:
1) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung
der Apparate und Leitungen, sowie den dienstlichen Gebrauch derselben, Kenntniß
der Vorschriften über Annahme von Privatdepeschen;
2) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu
machen;
3) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Be-
stimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck-
und Güterexpeditionsdienst, dem Bahnpolizeireglement und der Signalordnung,
sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst
der württembergischen Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen
Vorschriften;
4) Kenntniß der Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen.
XI. Für Bahnhofoberaufseher und Bahnhofaufseher.
Außer den unter II Ziff. 1 bis 5 bezeichneten Kenntnissen:
6) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Bahnhofaufsehers eine
schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
7) Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnhofaufseher und die Bahnbewachungs-,
Stations= und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren;