Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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XX. Für Haltepunktbesorger. 
Außer den unter VIII bezw. VII bezeichneten Erfordernissen: 
1) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion üb##die Behandlung 
der Apparate und Leitungen, sowie den dienstlichen Gebrauch derselben; 
2) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige 
zu machen; 
3) Kenntniß der für die Verwaltung eines Haltepunkts in Betracht kommenden Be- 
stimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billetdienst, dem 
Bahnpolizeireglement, der Signalordnung und der Fahrdienstvorschriften; 
4) Kenntniß der Vorschrift für den Dienst auf Haltepunkten. 
X. Für Haltestellenvorsteher. 
Außer den unter VIII bezw. VII bezeichneten Erfordernissen: 
1) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung 
der Apparate und Leitungen, sowie den dienstlichen Gebrauch derselben, Kenntniß 
der Vorschriften über Annahme von Privatdepeschen; 
2) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu 
machen; 
3) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Be- 
stimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck- 
und Güterexpeditionsdienst, dem Bahnpolizeireglement und der Signalordnung, 
sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst 
der württembergischen Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen 
Vorschriften; 
4) Kenntniß der Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen. 
XI. Für Bahnhofoberaufseher und Bahnhofaufseher. 
Außer den unter II Ziff. 1 bis 5 bezeichneten Kenntnissen: 
6) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Bahnhofaufsehers eine 
schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; 
7) Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnhofaufseher und die Bahnbewachungs-, 
Stations= und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren;
	        
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