Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Ergänzung der Ausführungsvorschriften zu dem Reichsgesetz 
wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
Vom 24. Mai 1886. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. v. M. beschlossen, nachstehende 
Bestimmung als dritten Absatz in die Ziffer 16 der Ausführungsvorschriften zu dem 
Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, aufzunehmen: 
„Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen 
sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den 
Fällen des ersten Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver- 
pflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe 
Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäfts- 
abschluß.“ 
Dieser im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1886 S. 130 veröffent- 
lichte Beschluß des Bundesraths wird hiemit unter Bezugnahme auf die Verfügung des 
Finanzministeriums vom 26. September v. J. (Reg. Blatt S. 403) zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Stuttgart, den 24. Mai 1886. 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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