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Organische Bestimmungen der Centralstelle für die Landwirthschaft.
I. Geschäftskreis.
S. 1.
Der Geschäftskreis der Centralstelle umfaßt die staatlichen Vorkehrungen zur För-
derung der Landwirthschaft und der landwirthschaftlichen Gewerbe im Allgemeinen, sowie
die Leitung und Ueberwachung der ihr unterstellten landwirthschaftlichen Lehranstalten
insbesondere
1) Berathung der Regierung in Absicht auf die Landwirthschaft und die landwirth-
schaftlichen Handels-, Verkehrs= und Zollverhältnisse;
2) Anträge auf Herbeiführung der der Landwirthschaft dienlichen Maßnahmen und
auf Beseitigung von Einrichtungen und Bestimmungen, welche ihrer freien Entwicklung
hinderlich sind;
3) die Fürsorge für landwirthschaftliches Meliorationswesen sowie die Oberleitung
der Feldbereinigungen (Art. 18 des Gesetzes vom 30. März 1886, betreffend die Feld-
bereinigung, — Reg. Blatt Seite 111 —);
4) Wahrnehmung der landwirthschaftlichen Arbeiterverhältnisse;
5) Einwirkung auf Gründung von Anstalten zum Nutzen der Landwirthschaft, wie
von Märkten, Versicherungs-, Kreditanstalten, Genossenschaften und dergleichen und auf
Fortbildung der landwirthschaftlichen Statistik:
6) Verbreitung gemeinnütziger landwirthschaftlicher Kenntnisse durch die ihrer Aufsicht
unterstellten landwirthschaftlichen Unterrichtsanstalten, durch Verwendung von Wander-
lehrern, durch Verbreitung nützlicher Schriften, Verabreichung von Reiseunterstützungen
und dergleichen;
7) Vervollkommnung des landwirthschaftlichen Betriebs durch Bestellung von Sach-
verständigen zur Berathung der Landwirthe, durch Verbreitung zweckmäßiger Maschinen
und Geräthe, durch Anregung zu musterhaften Betriebseinrichtungen und dergleichen;