Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, der Centralstelle zu den Bera- 
thungen einzelner Gegenstände mit denselben wissenschaftlich oder praktisch besonders ver- 
traute Personen mit berathender Stimme beizugeben. 
8. 5. 
Der Vorstand und die weiteren in §. 4 Ziff. 1 genannten Mitglieder der Central= 
stelle für die Landwirthschaft bilden einen Verwaltungsausschuß, welcher die Geschäfte 
derselben theils selbständig, theils unter Mitwirkung des Gesammtkollegiums (§. 9) in- 
soweit zu besorgen hat, als deren Erledigung nicht einer Abtheilung der Centralstelle zu- 
gewiesen ist (vergl. Abs. 2). In denjenigen Angelegenheiten, welche die der Centralstelle 
obliegende Leitung und Ueberwachung der ihr unterstellten landwirthschaftlichen Lehranstal- 
ten betreffen, ist dieser Verwaltungsausschuß die Aufsichtsbehörde für das landwirthschaft- 
liche Schulwesen und als solche dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens unter- 
geordnet; diesem bleibt vorbehalten, dem Verwaltungsausschuß für einzelne Zweige der 
Schulaufsicht Personen, welche mit denselben vertraut sind, mit Stimmrecht beizugeben. 
Die Geschäfte des Feldbereinigungswesens (vergl. oben §. 1 Ziff. 3) werden einer beson- 
deren Abtheilung der Centralstelle für die Landwirthschaft übertragen. Diese Abtheilung 
besteht aus dem Vorstand der Centralstelle und den übrigen ständig bei der letzteren ange- 
stellten Mitgliedern sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche theils juristisch oder 
administrativ, theils technisch gebildet sind und durch Königliche Ernennung berufen werden. 
Dem Verwaltungsausschuß und der Abtheilung für Feldbereinigung kommen die 
Befugnisse und Obliegenheiten eines Landeskollegiums zu. 
III. Geschäftsbehandlung. 
S. 6. 
Dem Verwaltungsausschusse (§. 5 Abs. 1) kommen die eine kollegiale Berathung 
erfordernden Geschäfte, welche nicht der Berathung im Gesammtkollegium unterstellt 
werden (§.9), zu, insbesondere: 
die der vorgesetzten Kollegialbehörde zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse 
bezüglich der Beamten bei der Centralstelle und bei den landwirthschaftlichen Unterrichts- 
anstalten;
	        
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