217
die Vorberathung des Etats für den eigenen Bedarf der Centralstelle und die Voll-
ziehung desselben; die Verwilligung von Reiseunterstützungen und Beiträgen zu land-
wirthschaftlichen Unternehmungen, sofern solche eintausend Mark im einzelnen Fall nicht
übersteigen;
die Ausführung gefaßter Beschlüsse;
die Beaufsichtigung und Leitung der der Centralstelle unterstellten landwirthschaft-
lichen Unterrichtsanstalten, die Aufstellung und Versendung landwirthschaftlicher Sach-
verständiger und Wanderlehrer; die Beaufsichtigung der auf Veranlassung der Central=
stelle erscheinenden landwirthschaftlichen Zeitschrift;
die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über welche sämmtliche Gauverbände Gut-
achten abgegeben und Anträge gestellt haben, sofern der Gegenstand dringlich ist; die Be-
rathung anderer Gegenstände, welche dem Verwaltungsausschuß durch die Ministerien
zugewiesen werden.
S. 7.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern außer dem Vorstande erforderlich.
Die Abtheilung für Feldbereinigung berathet und beschließt in der Besetzung mit
mindestens fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Zur Giltigkeit eines Be-
schlusses wird erfordert, daß sich unter den anwesenden wenigstens zwei Mitglieder, welche
juristisch oder administrativ, und zwei Mitglieder, welche landwirthschaftlich gebildet sind,
befinden.
8. 8.
In den Sitzungen des Gesammtkollegiums müssen, um einen giltigen Beschluß fassen
zu können, mindestens sechs Beiräthe und mit Einschluß des Vorstands wenigstens vier
Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sein. Bei der Abstimmung sind zuerst
die letztgenannten und sodann die übrigen Mitglieder zur Stimmabgabe aufzurufen.
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit sämmtlicher Anwesenden. In
den Protokollen ist das Stimmenverhältniß bei den Beiräthen und den übrigen Mit-
gliedern getrennt anzuführen. Das Gleiche hat bei Mittheilungen von Gutachten an
andere Behörden und bei Berichten an das Ministerium des Innern zu geschehen, wenn
die Ansicht der Mehrheit des Verwaltungsausschusses von dem Gesammtbeschluß abweicht.