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Den Beiräthen ist gestattet, selbständige Anträge, welche sich nicht auf Gegenstände
der Tagesordnung beziehen, einzubringen, sie sind jedoch verpflichtet, dieselben wenigstens
vier Tage zuvor dem Vorstand der Centralstelle schriftlich zur Kenntniß zu bringen.
8. 12.
Der Vorstand ist befugt, vorbereitende Untersuchungen anstellen zu lassen und Vor-
berathungen durch Kommissionen anzuordnen und hiezu Mitglieder und Beiräthe der
Centralstelle sowie andere Sachverständige zu berufen.
Auch kann er solche Sachverständige in einzelnen Fällen zur Theilnahme an den
Verhandlungen des Verwaltungsausschusses oder des Gesammtkollegiums mit berathen-
der Stimme beiziehen.
F. 13.
Insoweit hinsichtlich der Kollegialverhandlungen, der Bureaureferate und der Kanzlei-
geschafte keine besonderen Vorschriften gegeben sind, kommen die für andere Landeskolle-
gien, namentlich aber die in der Instruktion für die Kreisregierungen ertheilten Bestim-
mungen zur Anwendung.
IV. Verhältniß zu den Staatsbehörden.
8. 14.
Zwischen dem Ministerium des Innern und dem Vorstand der Centralstelle findet
ein unmittelbarer Verkehr in der durch Instruktion geregelten Weise statt.
F. 16.
Gegenstände, welche in den Geschäftskreis der landwirthschaftlichen Centralstelle und
in das Gewerbefach zugleich eingreifen, können durch Abgeordnete beider Stellen vor-
berathen oder durch vollständigen Zusammentritt beider Kollegien behandelt werden.
8. 16.
Der Centralstelle ist gestattet, in Gegenständen ihres Geschäftskreises auch außerhalb
Württembergs Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zwecke
mit auswärtigen Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten, auch, wo dies angemessen
erscheint, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch einzelne ihrer Mitglieder
Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen.