Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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derselben zu sorgen und den Vorstand bei der Bearbeitung des Voranschlags für das 
folgende Jahr zu unterstützen. 
Die Geschäfte des Schriftführers und des Rechners können in einer Person ver- 
einigt werden. 
S. 12 
Der Vereinsvorstand hat die ihm obliegenden Geschäfte so viel als möglich im 
Benehmen mit dem Bezirksausschusse zu erledigen, jedenfalls Gutachten in der Regel 
nicht ohne Mitwirkung der Ausschußmitglieder abzugeben. Derselbe hat aber auch das 
Recht, von einzelnen Ausschußmitgliedern die thätige Mitwirkung bei den ihm obliegen- 
den Geschäften, insbesondere bei Begutachtungen, örtlichen Untersuchungen und Besprech- 
ungen zu verlangen. 
S. 13. 
Die Bezirksversammlung wird durch sämmtliche dem Bezirksvereine angehörigen 
Mitglieder gebildet. 
In jedem Jahre soll wenigstens eine Bezirksversammlung stattfinden. Außerdem 
hat der Vereinsvorstand die Bezirksversammlung einzuberufen, wenn der Bezirksausschuß 
oder ein Zehntheil der Vereinsmitglieder es beantragt. 
Die Einladung geschieht durch Einrücken in das Bezirksblatt oder in einer durch 
die Vereinsversammlung zu bestimmenden anderen Weise und unter Bezeichnung der zur 
Verhandlung kommenden erheblicheren Gegenstände. 
Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens fünfzehn Mitgliedern 
des Bezirksvereins, zählt der Verein nur zwanzig Mitglieder, die Anwesenheit von zehn 
derselben erforderlich. 8. 14 
Der Bezirksversammlung liegt ob: 
a) die Wahl des Vereinsvorstandes und seines Stellvertreters; 
b) die Festsetzung der Zahl und die Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses und 
der benöthigten Anzahl von Stellvertretern; 
c) die Bestimmung der Größe des Beitrags der Mitglieder für den Bezirksverein, 
falls mehr als der in §. 6 bestimmte Minimalbetrag erhoben werden will; 
d) die Genehmigung der Rechnung, des Rechenschaftsberichts über die Wirksamkeit 
des Vereins im verflossenen Jahre, die Genehmigung des Voranschlags und Ge- 
schäftsplanes für das laufende Jahr;
	        
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