Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, der Centralstelle zu der Berathung 
einzelner Gegenstände mit denselben wissenschaftlich oder praktisch besonders vertraute 
Personen mit berathender Stimme beizugeben. 
§. 23. 
Jeder Gauverband wählt einen Beirath (§. 22 Ziff. 2) und einen Stellvertreter für 
denselben. 
Die Wahl erfolgt auf drei Jahre (zu vergl. auch §. 9 Abs. 3) und geschieht durch 
den Gauausschuß unter der Leitung des jeweiligen Vorsitzenden durch absolute Stimmen- 
mehrheit und in geheimer Abstimmung. Der Wegzug aus dem Gauverbande zieht den 
Austritt aus dem Amte nach sich. 
§. 24. 
Das Amt der Beiräthe ist ein Ehrenamt. 
Für den Reiseaufwand erhalten sie bei Dienstreisen eine von dem Ministerium des 
Innern zu bemessende Entschädigung aus den betreffenden Etatsmitteln der Centralstelle. 
g. 26. 
Der Berathung des nach 8. 22 gebildeten Gesammtkollegiums unterliegen: 
1) allgemeine Anordnungen behufs der Pflege der Landwirthschaft sowie die Begut- 
achtung von Gesetzesentwürfen und sonstige wichtigere landwirthschaftliche Angelegenheiten; 
2) Anträge der Vereine sowie einzelner Beiräthe auf neue oder veränderte Ein- 
richtungen und Vorschriften in Bezug auf die Landwirthschaft; 
3) die Aufstellung des Etats für die Förderung der Landwirthschaft; 
4) die Verwilligung von Unterstützungen für einzelne Unternehmungen, sofern solche 
den Betrag von eintausend Mark übersteigen; 
5) Gegenstände, welche von dem Ministerium des Innern oder dem Vorstand der 
Centralstelle zur Berathung im Gesammtkollegium besonders bestimmt werden. 
g. 26. 
In den Sitzungen des Gesammtkollegiums müssen, um einen giltigen Beschluß fassen 
zu können, mindestens sechs Beiräthe und mit Einschluß des Vorstandes wenigstens vier 
ständige Mitglieder (§. 22 Ziff. 1) anwesend sein.
	        
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