Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8. 27. 
Das Gesammtkollegium tritt zusammen, sobald genügender Berathungsstoff vorliegt. 
Die Berufung desselben geschieht durch den Vorstand der Centralstelle. Die Einladungen 
zu den Sitzungen sind den Mitgliedern in der Regel mindestens acht Tage vorher unter 
Mittheilung der wichtigeren Gegenstände der Tagesordnung zuzusenden. 
Den Beiräthen ist gestattet, selbständige Anträge, welche sich nicht auf Gegenstände 
der Tagesordnung beziehen, einzubringen; sie sind jedoch verpflichtet, dieselben wenigstens 
vier Tage zuvor dem Vorstand der Centralstelle schriftlich zur Kenntniß zu bringen. 
V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 28. 
Die im Lande bereits bestehenden Bezirksvereine sind, sofern sie die erforderliche 
Mitgliederzahl besitzen und sich dem gegenwärtigen Statut unterwerfen, berechtigt, sich 
der neuen Organisation anzuschließen. 
§. 29. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts finden nur nach vorgängig abgegebenem 
Gutachten des Gesammtkollegiums der Centralstelle statt.
	        
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