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b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern
oder Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder
Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche
die für die offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht
erfüllen.
VI. Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder
mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in
chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorher-
gehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß
ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern
zusammengesetzt sein.
S. 6.
Allgemeine Erfordernisse der zufbefördernden Telegramme.
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben, bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder-
geben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Nandzusätze,
Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von
seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen.
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen wer-
den. Wenn sie mitbefördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden. Die
Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig.
II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber-
mittlung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die
Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie
muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer oder in Er-
manglung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche Bezeich-
nungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des
Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Fall einer Ver-
stümmelung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittlung des Empfängers
einen Anhalt zu gewähren.
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen
Namens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich.
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