22
8. 7.
Die Prüfungen finden schriftlich und mündlich statt. Mit dem schriftlichen Theile
der Prüfungen ist der Regel nach zu beginnen. Die Arbeiten werden unter Aufsicht,
ohne fremde Hilfe angefertigt. In den Prüfungen zum Bahnwärter, Weichenwärter,
Portier, Bremser und Heizer können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfungen in den
Elementarschulkenntnissen unterbleiben, wenn bereits vor dem Dienstantritt genügende
Schulkenntnisse nachgewiesen worden sind.
Der Bestimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bleibt überlassen, ob noch
eine praktische Prüfung, wo solche nicht vorgeschrieben ist, unter Aufsicht der Kommission
oder eines Mitglieds derselben stattfinden soll.
g. 8.
Der Ausfall jedes Theiles der Prüfung wird durch die Prädikate
„gut, befriedigend, ungenügend“
bezeichnet.
Die Prüfung ist erstanden, wenn in allen Theilen das Prädikat „befriedigend“ er-
theilt ist. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Anwärter, welche für eine erstmalige
Anstellung die Prüfung ablegen (F. 5 Abs. 1), wenn nicht sonst ihre Entlassung geboten
erscheint, bei der nächsten ordentlichen Prüfung, sofern sie in der Hälfte der Prüfungs-
fächer das Zeugniß „befriedigend“ erhalten haben, den nicht gelungenen Theil der Prü-
fung und wenn sie in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer für „.ungenügend“ be-
zeichnet wurden, die ganze Prüfung wiederholen; bestehen sie auch dann nicht, so werden
sie entlassen oder in einer untergeordneteren Stellung verwendet. Bedienstete dagegen,
welche ihre Qualifikation für eine höhere Stelle oder für eine Stellung in einem andern
Dienstzweige darthun wollen (§. 5 Abs. 2), werden auf ihren Antrag zu der nächsten
ordentlichen Prüfung, eventuell in dem ungenügend bestandenen Theile, wieder zugelassen.
Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet nach Berathung mit dem zweiten Mit-
gliede der Vorsitzende der Prüfungskommission. War die Kommission durch ein zweites
Mitglied verstärkt (§. 6 vorletzter Absatz), so entscheidet Stimmenmehrheit. Ueber den
Ausfall des praktischen Theiles der Prüfung, wenn derselbe von einem einzelnen Prü-
fungskommissär abgehalten wird, entscheidet dieser allein mittelst schriftlichen Votums.
Ueber den Verlauf der Prüfungen ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. Dasselbe