Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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S. 11. 
Bezahlte Antwort. 
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer 
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die 
für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen 
Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort 
vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Aufschrift niederzuschreibenden 
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Kp)“ durch die Angabe der vorausbezahlten Wortzahl 
zu ergänzen; z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt“ oder „(K P 18)“. Der Aufsgeber eines 
Telegramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empfängern seines Tele- 
gramms verlangte Antwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Empfängers, 
dessen Antwort er vorausbezahlt, den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl 
zu ergänzenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(K P)“ zu setzen. Wenn der Aufgeber 
eine dringende Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch die Angabe 
der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(KPD)“ vor 
der Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Tele- 
gramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. 
V. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die in §. 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabe- 
anstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunfts- 
anstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, 
welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unter- 
nommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen.
	        
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