Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten 
Formulars, so gibt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine 
dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
§. 12. 
Verglichene Telegramme. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung des- 
selben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk „Ver- 
gleichung" oder „(TI C)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen 
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
S. 13. 
Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter 
Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die Aufschrift den 
Vermerk „Empfangsanzeige bezahlt“ oder „(C R)“ zu schreiben. 
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Worten zu entrichten. 
III. Kann das Telegramm bei der Ankuuft nicht bestellt werden, dann wird die in 
S. 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung 
über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des 
Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat 
stattfinden können. 
IV. Der Aufgeber kann verlongen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeort des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
	        
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