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gerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme
wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Em-
pfänger erhoben.
§. 20.
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen.
I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurück-
gefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, Empfangsan-
zeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung
nicht ausgeführt worden ist.
II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde,
muß mittelst besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem
Erfolge wird dem Aufgeber mittelst unfrankirten Briefs Kenntniß gegeben. Verlangt
der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen.
Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt
wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller
das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter aus-
uweisen.
zuwei 8. 21.
Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt.
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver-
schlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen.
II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für
Staatstelegramme
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige.
III. Die ankommenden Telegramme werden nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme
und ihres Vorrangs, und zwar, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet sind, so schleunig
als möglich bestellt, wenn sie nach andern zu dem Bestellbereich der Bestimmungsanstalt