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Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht aus-
gestellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk
peigenhändig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme,
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofvorsteher oder
dessen Stellvertreter abgegeben.
VI. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Er-
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bezw. dasselbe
dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten
Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird
das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
VII. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen
bezw. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück-
zubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen
Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger
selbst nicht angetroffen wird.
VIII. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen
den Empfänger nicht selbst antrifft, und das Telegramm einem Andern aushändigt, hat
der letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den
Namen des Empfängers beizufügen.
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
S. 23.
Unbestellbare Telegramme.
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbar-
keit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbar-