Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht aus- 
gestellt sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
peigenhändig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, 
welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofvorsteher oder 
dessen Stellvertreter abgegeben. 
VI. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bezw. dasselbe 
dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten 
Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger 
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines 
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese 
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird 
das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
VII. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen 
bezw. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück- 
zubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen 
Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger 
selbst nicht angetroffen wird. 
VIII. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft, und das Telegramm einem Andern aushändigt, hat 
der letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
S. 23. 
Unbestellbare Telegramme. 
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbar- 
keit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbar-
	        
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