Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebenge- 
bühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen 
sind, und auf die Gebühren der im .§. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die 
Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder 
Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
S. 25. 
Berichtigungstelegramme. 
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten 
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des 
Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, 
für welche der Antragsteller die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. 
II. Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb 
einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bezw. Ankunft die Richtigstellung ihm 
etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen: 
a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, welches 
die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Ant- 
wort, wenn er eine solche verlangt; 
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 
1. den Preis des Telegramms, welches den Antrag stellt, 
2. den Preis eines Telegramms für die Antwort. 
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß das oder die 
wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wieder gegeben worden sind. Wenn 
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder- 
gegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenantheil nicht erstattet, welcher der Anzahl 
der Wörter entspricht, die im Antrags= und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, 
um die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berich- 
tigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
	        
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