Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Wenn nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes von den Gemeindebehörden Auszüge erbeten 
werden, so kann bei der Ausfolge derselben die Bedingung gestellt werden, daß sie zurück- 
gegeben werden müssen, falls eine Antragstellung nach Art. 6 des Gesetzes unterbleiben 
sollte. 
Bezüglich der Ueberlassung der öffentlichen Bücher nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes, 
welche übrigens nur auf dem Rathhause erfolgen darf, entscheiden die sonst geltenden 
Grundsätze. 
Ueber Beschwerden wegen Versagung der in den vorstehenden Absätzen 1 und 3 
erwähnten Erlaubniß, beziehungsweise wegen Verweigerung der nach Art. 7 Abs. 2 des 
Gesetzes erbetenen Auszüge aus den öffentlichen Büchern, Gemeindeakten rc. hat zunächst 
das Oberamt zu entscheiden. 
S. 8. 
Zu Art. 8. 
Neben der in Art. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung, ob das vorgelegte Ma- 
terial den Vorschriften des Art. 6 des Gesetzes entspreche und zugleich so vollständig sei, 
daß die Centralstelle die ihr nach Art. 8 des Gesetzes zukommende vorläufige Prüfung 
vornehmen könne, bleibt es dem Oberamt unbenommen, durch Belehrung der Antragsteller 
auf die Anregung möglichst zweckmäßiger Feldbereinigungen hinzuwirken, auch in den- 
jenigen Fällen, in welchen besondere Gründe hiezu vorliegen, den Gemeinderath, vor der 
Vorlage des Antrags an die Centralstelle, zur Aeußerung über die Zweckmäßigkeit der 
vorgeschlagenen Feldbereinigung im ganzen aufzufordern. 
Sind unter den Feldbereinigungsgrundstücken solche des Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes 
und ist ihr Verhältniß zu dem beabsichtigten Unternehmen von eingreifender Bedeutung, 
so hat das Oberamt schon vor der Vorlage des Antrags an die Centralstelle diejenige 
Behörde, welche für die Erreichung des öffentlichen Zwecks zu sorgen hat, um Aeußerung 
anzugehen, und letztere der Vorlage anzuschließen. In allen übrigen Fällen hat jeweils 
die Centralstelle bei Ertheilung ihres Bescheids (Ges. Art. 8) die erforderlichen Anord- 
nungen bezüglich der Behandlung solcher Grundstücke zu erlassen. 
Die Centralstelle hat das Ergebniß ihrer auf alle einschlagenden Punkte (siehe auch 
Gesetz Art. 11 Abs. 8) sich erstreckenden Prüfung mit Gründen versehen dem Oberamt 
zugehen zu lassen.
	        
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