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Wenn nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes von den Gemeindebehörden Auszüge erbeten
werden, so kann bei der Ausfolge derselben die Bedingung gestellt werden, daß sie zurück-
gegeben werden müssen, falls eine Antragstellung nach Art. 6 des Gesetzes unterbleiben
sollte.
Bezüglich der Ueberlassung der öffentlichen Bücher nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes,
welche übrigens nur auf dem Rathhause erfolgen darf, entscheiden die sonst geltenden
Grundsätze.
Ueber Beschwerden wegen Versagung der in den vorstehenden Absätzen 1 und 3
erwähnten Erlaubniß, beziehungsweise wegen Verweigerung der nach Art. 7 Abs. 2 des
Gesetzes erbetenen Auszüge aus den öffentlichen Büchern, Gemeindeakten rc. hat zunächst
das Oberamt zu entscheiden.
S. 8.
Zu Art. 8.
Neben der in Art. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung, ob das vorgelegte Ma-
terial den Vorschriften des Art. 6 des Gesetzes entspreche und zugleich so vollständig sei,
daß die Centralstelle die ihr nach Art. 8 des Gesetzes zukommende vorläufige Prüfung
vornehmen könne, bleibt es dem Oberamt unbenommen, durch Belehrung der Antragsteller
auf die Anregung möglichst zweckmäßiger Feldbereinigungen hinzuwirken, auch in den-
jenigen Fällen, in welchen besondere Gründe hiezu vorliegen, den Gemeinderath, vor der
Vorlage des Antrags an die Centralstelle, zur Aeußerung über die Zweckmäßigkeit der
vorgeschlagenen Feldbereinigung im ganzen aufzufordern.
Sind unter den Feldbereinigungsgrundstücken solche des Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes
und ist ihr Verhältniß zu dem beabsichtigten Unternehmen von eingreifender Bedeutung,
so hat das Oberamt schon vor der Vorlage des Antrags an die Centralstelle diejenige
Behörde, welche für die Erreichung des öffentlichen Zwecks zu sorgen hat, um Aeußerung
anzugehen, und letztere der Vorlage anzuschließen. In allen übrigen Fällen hat jeweils
die Centralstelle bei Ertheilung ihres Bescheids (Ges. Art. 8) die erforderlichen Anord-
nungen bezüglich der Behandlung solcher Grundstücke zu erlassen.
Die Centralstelle hat das Ergebniß ihrer auf alle einschlagenden Punkte (siehe auch
Gesetz Art. 11 Abs. 8) sich erstreckenden Prüfung mit Gründen versehen dem Oberamt
zugehen zu lassen.